Der Zusatzbeitrag ist der kassenindividuelle Teil des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung. Jede Krankenkasse legt ihn in ihrer Satzung als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen fest; er tritt neben den allgemeinen Beitragssatz, den § 241 SGB V für alle Kassen einheitlich bestimmt. Erhoben werden muss er, sobald die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds den Finanzbedarf einer Kasse nicht decken.
Rechtsgrundlage und Bemessung
Maßgeblich ist § 242 SGB V. Nach Absatz 1 ist der Zusatzbeitragssatz so zu bemessen, dass er zusammen mit den Zuweisungen die voraussichtlichen Ausgaben und die vorgeschriebene Rücklage deckt. Eine Anhebung ist ausgeschlossen, solange die nicht für laufende Ausgaben benötigten Betriebsmittel einschließlich Rücklage und Anschaffungsmitteln mehr als eine halbe durchschnittliche Monatsausgabe betragen. Reichen die Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht aus, verlangt Absatz 2 eine Erhöhung per Satzungsänderung; muss eine Kasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, beschließt der Vorstand eine vorläufige Erhöhung, die die Aufsichtsbehörde genehmigen muss; kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die Erhöhung an. Alle Kassen melden ihre Sätze nach Absatz 5 dem GKV-Spitzenverband, der eine laufend aktualisierte Übersicht im Internet veröffentlicht.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz
Neben den kassenindividuellen Sätzen gibt es einen rechnerischen Durchschnittswert. Er entsteht in einem festen Jahresablauf:
| Termin | Schritt | Grundlage |
|---|---|---|
| bis 15. Oktober | Der Schätzerkreis beim Bundesamt für Soziale Sicherung schätzt für das laufende und das Folgejahr beitragspflichtige Einnahmen, Fondseinnahmen, Ausgaben der Kassen sowie Versicherten- und Mitgliederzahlen. | § 220 Abs. 2 SGB V |
| bis 1. November | Das Bundesministerium für Gesundheit legt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Folgejahr fest und gibt ihn im Bundesanzeiger bekannt. | § 242a SGB V |
Rechnerisch ergibt sich der Wert aus der Differenz zwischen den erwarteten Ausgaben der Kassen und den für Zuweisungen verfügbaren Fondseinnahmen, geteilt durch die erwarteten beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder und multipliziert mit 100. Für bestimmte Gruppen, die § 242 Abs. 3 SGB V aufzählt, gilt statt des kassenindividuellen Satzes dieser Durchschnittswert. Für das Jahr 2027 fällt die Festlegung nach diesem Zeitplan bis zum 1. November 2026 an.
Bedeutung für Kassen, Mitglieder und Arbeitgeber
Der Zusatzbeitrag ist der Preisbestandteil, in dem sich die gesetzlichen Kassen sichtbar unterscheiden. Er verbindet damit Haushaltsplanung und Wettbewerb: Liegt der Finanzbedarf über den Zuweisungen, muss die Kasse den Satz anheben, mit unmittelbaren Folgen für ihre Mitglieder. Diese sind an ihre Kassenwahl grundsätzlich zwölf Monate gebunden. Erhebt eine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn, können Mitglieder nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V abweichend davon bis zum Ablauf des Monats kündigen, für den der neue Satz erstmals gilt.
Zusatzbeiträge gelten nach § 220 Abs. 1 SGB V als Beiträge. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten tragen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt bemessenen Beiträge nach § 249 Abs. 1 SGB V jeweils zur Hälfte. Für Personalabteilungen bedeutet jede Satzänderung einer Kasse eine Anpassung in der Entgeltabrechnung.
Für das Finanzcontrolling der Kassen hängt der Satz eng mit dem Risikostrukturausgleich zusammen, denn die risikoadjustierten Zuweisungen bestimmen, welcher Bedarf über den Zusatzbeitrag zu decken bleibt. Die jeweils aktuellen Sätze aller Kassen enthält die Übersicht, die der GKV-Spitzenverband nach § 242 Abs. 5 SGB V führt.