Bedarfsplanung bezeichnet das Verfahren, mit dem die Zahl der Vertragsarztsitze regional gesteuert wird. Für jede Arztgruppe und jeden Planungsbereich wird ein Soll an Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bestimmt und dem tatsächlichen Bestand gegenübergestellt. Aus diesem Verhältnis ergibt sich der Versorgungsgrad, und er entscheidet, ob neue Praxen zugelassen werden oder ob eine Region gefördert wird.
Das Schaubild zeigt den Versorgungsgrad als Skala mit drei Schwellen: Unter 75 Prozent hausärztlich oder 50 Prozent fachärztlich liegt Unterversorgung vor und die Kassenärztliche Vereinigung fördert, ab 110 Prozent ist der Planungsbereich für Neuzulassungen gesperrt, ab 140 Prozent soll eine Praxis nur nachbesetzt werden, wenn sie für die Versorgung notwendig ist oder eine gesetzliche Ausnahme greift.
Rechtsgrundlage und Zuständigkeiten
Nach § 99 SGB V stellen die Kassenärztlichen Vereinigungen den Bedarfsplan auf Landesebene auf und passen ihn fortlaufend an. Sie handeln im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen und beachten Raumordnung, Landesplanung und Krankenhausplanung. Die für die Sozialversicherung zuständige Landesbehörde kann den Plan binnen zwei Monaten beanstanden. Fehlt das Einvernehmen, entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§ 99 Abs. 2 und 3).
Den bundesweiten Rahmen setzt der Gemeinsame Bundesausschuss mit der Bedarfsplanungs-Richtlinie. Die zuletzt am 19. Februar 2026 beschlossene Änderung gilt seit dem 11. April 2026. Die Richtlinie ordnet jede Arztgruppe einer von vier Versorgungsebenen zu, für die jeweils eigene Planungsbereiche gelten. Deren Anzahl nennt der G-BA nur als Richtwert (abgerufen im Oktober 2026), weil die Länder Zuschnitte regional anpassen können.
| Versorgungsebene | Planungsbereich | Anzahl (Richtwert) |
|---|---|---|
| Hausärztliche Versorgung | Mittelbereich | rund 883 |
| Allgemeine fachärztliche Versorgung | Kreis, kreisfreie Stadt oder Kreisregion | rund 361 |
| Spezialisierte fachärztliche Versorgung | Raumordnungsregion | rund 97 |
| Gesonderte fachärztliche Versorgung | Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung | 17 |
Versorgungsgrad und Schwellenwerte
Rechenbasis sind Verhältniszahlen, also die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner je Ärztin oder Arzt einer Gruppe. Der G-BA aktualisiert die allgemeinen Verhältniszahlen alle zwei Jahre über einen Morbiditätsfaktor, der seit der Überarbeitung von 2019 Alter, Geschlecht und Krankheitslast der Bevölkerung einbezieht. Die Kassenärztliche Vereinigung ermittelt daraus je Planungsbereich den Versorgungsgrad, der Landesausschuss stellt Über- oder Unterversorgung förmlich fest. Nach der Themenseite des G-BA und § 101 SGB V gelten im Oktober 2026 folgende Schwellen:
- Überversorgung liegt vor, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 Prozent überschritten ist; ab 110 Prozent ist ein Planungsbereich für Neuzulassungen grundsätzlich gesperrt.
- Ab 140 Prozent soll der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung einer Praxis nicht genehmigen, sofern sie für die Versorgung nicht notwendig ist und keine gesetzliche Ausnahme wie die Übernahme durch Angehörige oder Praxispartner greift (§ 103 Abs. 3a SGB V).
- Unterversorgung ist rechnerisch anzunehmen, wenn der Versorgungsgrad hausärztlich unter 75 Prozent oder fachärztlich unter 50 Prozent sinkt.
- Nach einer solchen Feststellung erhält die Kassenärztliche Vereinigung eine angemessene Frist zur Abhilfe; besteht die Lücke danach fort, ordnet der Landesausschuss Zulassungsbeschränkungen in anderen Gebieten an (§ 100 Abs. 1 und 2 SGB V).
Bedeutung für Praxen, MVZ und Versorgungssteuerung
Für Praxisinhabende, Träger Medizinischer Versorgungszentren und Kliniken mit ambulanten Angeboten ist der Versorgungsgrad eine Standortgröße. In gesperrten Bereichen ist eine Zulassung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, etwa über das Nachbesetzungsverfahren, als Sonderbedarf oder im Jobsharing mit Leistungsbegrenzung nach § 101 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB V; bestehende Zulassungen werden dadurch knapp. In unterversorgten Regionen kehrt sich die Lage um: Dort haben die Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 105 SGB V entsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen. Finanziert wird das unter anderem über einen Strukturfonds, in den die Krankenkassen denselben Betrag einzahlen wie die Kassenärztliche Vereinigung.
Für Versorgungsmanagement und Studium ist die Bedarfsplanung ein Lehrstück dafür, wie ambulante Kapazitäten über Zulassungen statt über Preise gesteuert werden. Planungsblätter, Versorgungsgrade und Arztzahlen je Planungsbereich liefern Kennziffern für Standortanalysen und Fallstudien zur regionalen Versorgung.
Abgrenzung
Die Bedarfsplanung erfasst die vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung. Stationäre Kapazitäten legen die Länder in ihrer Krankenhausplanung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz fest; § 99 SGB V verlangt nur, deren Ziele beim Bedarfsplan zu beachten. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten Teile der Regeln zu Unterversorgung und Leistungsbegrenzung nicht (§ 100 Abs. 4 und § 101 Abs. 6 SGB V).