Budgetierung bezeichnet in der ambulanten Versorgung die Begrenzung vertragsärztlicher Honorare durch die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, kurz MGV. Die Krankenkassen zahlen jeder Kassenärztlichen Vereinigung für ein Jahr einen vorab vereinbarten Betrag mit befreiender Wirkung. Die KV verteilt diesen Betrag nach ihrem Honorarverteilungsmaßstab auf die Praxen; wird mehr geleistet als vereinbart, wächst die Summe nicht automatisch mit.
Wie die Gesamtvergütung nach § 87a SGB V entsteht
Nach § 87a SGB V vereinbaren die KV und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen jeweils bis zum 31. Oktober zwei Größen für das Folgejahr. Erstens einen Punktwert auf Basis des bundesweiten Orientierungswerts, aus dem zusammen mit dem EBM die regionale Euro-Gebührenordnung entsteht. Zweitens den Behandlungsbedarf als Punktzahlvolumen, abgeleitet aus Zahl und Morbiditätsstruktur der Versicherten im KV-Bezirk; bewertet mit dem Punktwert ergibt er die MGV. Ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Anstieg des Behandlungsbedarfs ist zusätzlich zu vergüten. Seit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228, in Kraft seit 30. Juli 2026) gilt für die Punktwertvereinbarungen ausdrücklich der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 SGB V.
Bestimmte Leistungen laufen außerhalb der MGV zu festen Preisen, also extrabudgetär. Bis Ende 2026 zählen dazu unter anderem Fälle nach Vermittlung durch die Terminservicestelle, Weiterbehandlungen nach hausärztlicher Vermittlung und Leistungen in offenen Sprechstunden. Ab 1. Januar 2027 werden diese Leistungen wieder aus der MGV vergütet. Extrabudgetär bleiben dann nach dem neuen § 87d SGB V vor allem nichtärztliche Dialyseleistungen, neue Leistungen ohne Abrechnungsdaten aus mindestens acht Quartalen, die Substitutionsbehandlung und die kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung. Weitere Ausnahmen kann der Bewertungsausschuss nur beschließen, wenn sie Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit nachweisbar signifikant erhöhen, und muss sie jährlich evaluieren.
Entbudgetierung in Haus- und Kinderarztpraxen
Für die Kinder- und Jugendmedizin (§ 87a Abs. 3b) und die allgemeine hausärztliche Versorgung (Abs. 3c) gilt ein Sonderweg. Die Leistungen sind mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung vollständig zu vergüten, soweit die für sie festgesetzte Teil-MGV ausreicht; reicht sie nicht, leisten die Krankenkassen Ausgleichszahlungen. Für Hausärztinnen und Hausärzte gilt das nach Angaben der KBV seit 1. Oktober 2025 für alle Leistungen des EBM-Kapitels 3 und die hausärztlichen Hausbesuche; Grundlage war das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz. Bleibt der Bedarf unter der Teil-MGV, werden Zuschläge zur Förderung der hausärztlichen Versorgung vereinbart.
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat beide Absätze neu gefasst. Ist eine Ausgleichszahlung fällig und wurden mehr Leistungen erbracht als im Vorjahresquartal, wird der Zuwachs zu Preisen mit einem Abschlag für die Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen vergütet. Die Höhe hatte der Bewertungsausschuss bis 7. September 2026 festzulegen. Welche Wirkung der Abschlag auf Honorare und Versorgung hat, ist offen; der Bewertungsausschuss analysiert die Folgen für die hausärztliche Versorgung quartalsweise und berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis 30. September 2027.
Was das für Praxen, KVen und Kassen heißt
Für Praxen und Medizinische Versorgungszentren hängt die Erlösplanung davon ab, welcher Anteil ihrer Leistungen budgetiert, entbudgetiert oder extrabudgetär abgerechnet wird. Die Rückführung bisher extrabudgetärer Fälle in die MGV ab 2027 verschiebt diese Anteile. Die KVen tragen über die Honorarverteilung die Verantwortung, das begrenzte Volumen auf Arztgruppen zu verteilen. Die Kassen steuern über die MGV ihre Ausgaben im ambulanten Sektor. Aus Sicht der Gesundheitsökonomie ist die MGV ein Beispiel dafür, wie ein Budget das Mengenrisiko zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern verteilt. Weil der Gesetzgeber die Regeln 2025 und 2026 mehrfach geändert hat, kommt es jeweils auf die aktuelle Fassung von § 87a und § 87d SGB V an.