Hausarztzentrierte Versorgung (HZV)

Auch: HZV, Hausarztmodell, Hausarztvertrag, besondere hausärztliche Versorgung

Besondere hausärztliche Versorgung nach § 73b SGB V, die jede Krankenkasse anbieten muss: Versicherte binden sich freiwillig an eine gewählte Hausarztpraxis als erste Anlaufstelle, die Vergütung regeln Selektivverträge mit Hausärztegemeinschaften außerhalb der Gesamtvergütung.

Die hausarztzentrierte Versorgung, kurz HZV, ist eine besondere Form der hausärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte, die sich einschreiben, wählen eine Hausarztpraxis als feste erste Anlaufstelle und suchen Fachärztinnen und Fachärzte grundsätzlich nur mit Überweisung auf. Geregelt wird die HZV über Selektivverträge zwischen Krankenkassen und Hausärztegemeinschaften, die neben der kollektivvertraglichen Versorgung über die Kassenärztliche Vereinigung stehen.

Rechtsgrundlage in § 73b SGB V

Nach § 73b Abs. 1 SGB V müssen alle Krankenkassen ihren Versicherten eine HZV anbieten. Die teilnehmenden Hausärztinnen und Hausärzte müssen über die allgemeinen Vorgaben hinaus Anforderungen erfüllen: strukturierte Qualitätszirkel zur Arzneimitteltherapie, Behandlung nach hausärztlichen Leitlinien, Fortbildung zu hausarzttypischen Themen und ein indikatorengestütztes Qualitätsmanagement in der Praxis.

  • Teilnahme: freiwillig; Widerruf binnen zwei Wochen, danach Bindung an Programm und gewählte Praxis für mindestens ein Jahr, Wechsel nur aus wichtigem Grund.
  • Überweisung: Fachärztliche Behandlung nur auf Überweisung; augen- und frauenärztliche sowie kinder- und jugendärztliche Praxen bleiben direkt zugänglich.
  • Vertragspartner: vorrangig Gemeinschaften, die mindestens die Hälfte der hausärztlich tätigen Allgemeinärztinnen und Allgemeinärzte im KV-Bezirk vertreten; ohne Einigung legt auf Antrag der Gemeinschaft eine Schiedsperson den Vertragsinhalt fest.
  • Vertragsinhalt: Vergütung, Wirtschaftlichkeitskriterien und Qualitätssicherung; Diagnosezuschläge sind ausgeschlossen.

Finanzierung und Steuerung

Die Vergütung der HZV fließt nicht über die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung. Nach § 73b Abs. 7 wird der Behandlungsbedarf der Gesamtverträge deshalb nach Zahl und Morbiditätsstruktur der eingeschriebenen Versicherten bereinigt. Soweit die hausärztliche Versorgung über HZV-Verträge läuft, ist der Sicherstellungsauftrag der KV eingeschränkt, nicht jedoch für die sprechstundenfreien Zeiten.

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) gelten für HZV-Verträge zwei neue Vorgaben. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 SGB V ist ausdrücklich anzuwenden. Außerdem müssen die Verträge einen Abschlag vorsehen, wenn eine Hausarztpraxis in einem Quartal mehr eingeschriebene Versicherte behandelt als im Vorjahresquartal; Höhe und Verfahren sind bis 31. März 2027 zu vereinbaren; bei der Höhe ist die Kostendegression bei steigenden Fallzahlen zu berücksichtigen. Von diesen Regeln dürfen die Einzelverträge nicht abweichen.

Bedeutung für Praxen, Kassen und Versorgungsmanagement

Für Hausarztpraxen ist die HZV ein zweiter Vergütungsweg neben dem EBM, mit eigenen Abrechnungsregeln, Qualitätsanforderungen und künftig einer Mengenkomponente über den Abschlag. Krankenkassen nutzen sie als Instrument der Versorgungssteuerung, etwa über Überweisungsregeln und die Einbindung strukturierter Behandlungsprogramme, die nach Abs. 5 Bestandteil der Verträge sind. Aus Sicht des Versorgungsmanagements ist die HZV ein Selektivvertragsmodell, das Patientenwege über Einschreibung und Überweisungsregeln strukturiert.

Verhältnis zur geplanten Primärversorgung

Die Bundesregierung plant die Einführung eines Primärversorgungssystems. In ihrer Antwort vom 19. Juni 2026 (BT-Drucksache 21/6583) kündigt sie einen Referentenentwurf des Ministeriums an; erste Grundlagen sollen in einem vorgelagerten Gesetz für Daten und digitale Innovation gelegt werden. Ob die HZV im neuen System aufgeht, fortbesteht oder angepasst wird, ist bislang nicht entschieden.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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