Entlassmanagement bezeichnet den strukturierten Übergang von Patientinnen und Patienten aus dem Krankenhaus in die anschließende Versorgung, etwa in die Hausarztpraxis, zu einem Pflegedienst, in eine Pflegeeinrichtung oder in die Rehabilitation. Nach § 39 Abs. 1a SGB V gehört es zur Krankenhausbehandlung. Das Krankenhaus ermittelt den Bedarf, leitet Anschlussleistungen ein und informiert die Weiterbehandelnden.
Das Schaubild zeigt den Ablauf des Entlassmanagements: möglichst früh Einwilligung und Assessment des Bedarfs, während der Behandlung ein Entlassplan in ärztlicher Verantwortung und Kontakt zu Weiterbehandelnden und Kasse, am Entlasstag der Entlassbrief mit Rufnummer für Rückfragen. Zur Überbrückung für bis zu sieben Tage verordnet das Krankenhaus Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie und stellt Arbeitsunfähigkeit fest, danach übernehmen Hausarztpraxis, Pflegedienst, Pflegeeinrichtung oder Rehabilitation.
Gesetz und Rahmenvertrag
Nach § 39 Abs. 1a SGB V haben Versicherte gegenüber ihrer Krankenkasse Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements; kommen Pflegeleistungen in Betracht, kooperieren Kranken- und Pflegekassen. Erfasst sind alle Leistungen, die für die Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt erforderlich sind, darunter spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Haushaltshilfe, Kurzzeitpflege und Leistungen der Pflegeversicherung. Voraussetzung sind Information und Einwilligung der Versicherten in schriftlicher oder elektronischer Form.
Zur Überbrückung dürfen Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für bis zu sieben Tage verordnen und für diesen Zeitraum Arbeitsunfähigkeit feststellen. Arzneimittel können sie in einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnen. Die Einzelheiten regeln GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Krankenhausgesellschaft in einem Rahmenvertrag. Den Auftrag dazu gab das Versorgungsstärkungsgesetz. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbands setzte das Bundesschiedsamt den Vertrag am 13. Oktober 2016 fest; er gilt seit dem 1. Oktober 2017. Die 14. Änderungsvereinbarung vom 19. November 2025 trat zum 1. April 2026 in Kraft.
Pflichten im Ablauf
- Standardisiertes Vorgehen in multidisziplinärer Zusammenarbeit von Ärzteschaft, Pflege, Sozialdienst, Krankenhausapotheke und weiteren Berufsgruppen, mit schriftlichen Standards wie dem Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege
- Möglichst frühes Assessment und ein Entlassplan unter ärztlicher Verantwortung, in der Patientenakte für alle Beteiligten verfügbar
- Frühzeitiger Kontakt zu Weiterbehandelnden und zur Kranken- oder Pflegekasse, bei genehmigungspflichtigen Leistungen vor Einbindung eines Leistungserbringers
- Entlassbrief am Entlasstag, mindestens vorläufig, mit einer Rufnummer für Rückfragen, erreichbar montags bis freitags von 9 bis 19 Uhr und am Wochenende von 10 bis 14 Uhr
- Verordnungen mit Krankenhausarztnummer nach § 293 Abs. 7 SGB V und, seit dem 1. Juli 2023, mit dem Standortkennzeichen des Krankenhauses
Bedeutung für Krankenhaus- und Versorgungsmanagement
Entlassmanagement ist eine Schnittstellenaufgabe mit eigenem Organisationsbedarf. Der Rahmenvertrag verlangt verbindlich geregelte Verantwortlichkeiten im Team und eine Information über das Entlassmanagement im Internetauftritt des Krankenhauses. Er gilt für voll-, teil- und tagesstationäre sowie stationsäquivalente Behandlungen und seit der 12. Änderungsvereinbarung, rückwirkend zum 1. Juli 2024, auch für sektorengleiche Behandlungen nach § 115f SGB V, also die Hybrid-DRG. Zeichnet sich ab, dass eine nahtlose Überleitung nicht gelingt und Übergangspflege nach § 39e SGB V nötig wird, bezieht das Krankenhaus umgehend die Krankenkasse ein.
Für die sektorenübergreifende Versorgung ist das Entlassmanagement die Stelle, an der stationäre Behandlung und ambulante oder pflegerische Weiterversorgung organisatorisch zusammengeführt werden. Patientinnen und Patienten können es auch ablehnen und die Anschlussversorgung selbst organisieren. Offen ist, ob Angaben zu den Standards des Entlassmanagements künftig in die strukturierten Qualitätsberichte der Krankenhäuser aufgenommen werden; GKV-Spitzenverband und KBV setzen sich laut einer Protokollnotiz zum Rahmenvertrag beim G-BA dafür ein.