Eine Hybrid-DRG ist eine Fallpauschale, die für einen ausgewählten Eingriff gezahlt wird, gleich ob er ambulant oder stationär mit Übernachtung erbracht wird. Das Gesetz spricht von spezieller sektorengleicher Vergütung. Die Auswahl knüpft an Fälle an, die 2023 vollstationär behandelt wurden; die Vergütung ist so angelegt, dass die Wahl des Settings den Erlös nicht verändert. Eingeordnet ist die Hybrid-DRG zwischen dem EBM-basierten ambulanten Operieren und dem DRG-System der Krankenhäuser.
Das Schaubild zeigt, dass ein Eingriff aus dem Hybrid-DRG-Katalog gleich vergütet wird, ob ambulant ohne Übernachtung oder stationär mit bis zu zwei Tagen Aufenthalt; außerhalb des Katalogs gelten EBM beziehungsweise DRG. Die Zahl der mindestens erfassten Fälle steigt von 1 Million ab 2026 auf 1,5 Millionen ab 2028 und 2 Millionen ab 2030, gemessen an den vollstationären Fällen 2023.
Rechtsgrundlage und Weg zum Katalog
Nach § 115f SGB V vereinbaren GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und KBV, welche Leistungen sektorengleich vergütet werden und wie hoch die Pauschalen sind. Jede Pauschale wird individuell kalkuliert und nach Schweregrad gestuft. Mit dem Kalkulationsvorschlag beauftragen sie das Institut des Bewertungsausschusses und das InEK jeweils bis 15. Mai; die Vereinbarung ist bis 15. September für das Folgejahr zu schließen. Die Vergütungen sollen sich schrittweise bis 2030 an die Höhe der Vergütung nach § 115b SGB V annähern und spätestens ab der Vereinbarung von 2030 auf empirischen Kostendaten beruhen. Kommt keine Einigung zustande, setzt der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss den Inhalt fest.
Laut GKV-Spitzenverband kam die erste Vereinbarung nicht zustande; das Bundesministerium für Gesundheit erließ deshalb die Hybrid-DRG-Verordnung vom 19. Dezember 2023 mit Wirkung ab 1. Januar 2024. Für 2025 einigten sich die Partner am 18. Dezember 2024, den Katalog 2026 beschloss der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss.
| Ab Jahr | Mindestens erfasste Fälle pro Jahr (Basis: vollstationäre Fälle 2023) |
|---|---|
| 2026 | 1 Million |
| 2028 | 1,5 Millionen, unter Berücksichtigung der Evaluation |
| 2030 | 2 Millionen |
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) bezieht künftige Kurzzeitfallpauschalen in diese Fallzahlen ein. InEK und Institut des Bewertungsausschusses legen jährlich einen Evaluationsbericht vor, erstmals zum 31. Dezember 2026; sein Ergebnis steht noch aus.
Der Katalog 2026
Nach Angaben der KBV umfasst der am 11. November 2025 beschlossene Katalog 69 Hybrid-DRG mit 904 OPS-Kodes, zuvor waren es 583 Kodes. Neu sind unter anderem Appendektomie, Cholezystektomie, minimalinvasive Eingriffe an Koronararterien und peripheren Gefäßen sowie Frakturosteosynthesen. Die Pauschalen gelten jetzt für Aufenthalte bis zu zwei Tagen statt bisher einem Tag. Leistungen für Kinder und Menschen mit Behinderungen wurden nach den Vorgaben des KHVVG herausgenommen. Zusatzentgelte sind nicht abrechenbar, Sachkosten sind in der Pauschale enthalten.
Was das für Kliniken und Praxen bedeutet
Abrechnen dürfen zugelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, MVZ sowie zugelassene Krankenhäuser, wenn sie die Qualitätsvoraussetzungen des ambulanten Operierens erfüllen. Die Krankenkassen vergüten unmittelbar und prüfen Abrechnung, Wirtschaftlichkeit und Qualität selbst oder über den Medizinischen Dienst. Praxen können ihre KV oder Dritte mit der Abrechnung beauftragen; die Gesamtvergütung wird um die einbezogenen Leistungen bereinigt. Für das Management zählt damit der Fallkostenvergleich: Da die Sachkosten in der Pauschale stecken, zeigt die Kostenträgerrechnung je Eingriff, ob sich ein Leistungsbereich trägt. Krankenhäuser stehen vor der Frage, ambulante OP-Strukturen aufzubauen oder mit Praxen zu kooperieren, Praxen vor der Frage, ob Personal und Ausstattung für die neu aufgenommenen Eingriffe vorhanden sind.