Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung bezeichnet den Teil der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung, der Gefährdungen durch psychische Faktoren der Arbeit erfasst. Psychische Belastung ist nach DIN EN ISO 10075-1, auf die sich die BAuA bezieht, die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf einen Menschen zukommen und ihn psychisch beeinflussen. Sie gehört zu jeder Tätigkeit und kann anregend wirken. Je nach Art, Intensität und Dauer kann sie aber auch Stressreaktionen und Ermüdung auslösen und langfristig die Gesundheit beeinträchtigen. Beurteilt werden deshalb die Arbeitsbedingungen mit dem Ziel, Gefährdungen durch Gestaltung zu vermeiden.
Das Schaubild zeigt die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung als Kreislauf: Tätigkeiten festlegen, wobei bei gleichartiger Arbeit eine Beurteilung genügt; Belastung aus Arbeitsinhalt, Organisation, Arbeitszeit, sozialen Beziehungen und Umgebung ermitteln und beurteilen; Maßnahmen umsetzen, wobei Gestaltung vor nachrangigen individuellen Maßnahmen steht; Wirksamkeit prüfen und Ergebnis dokumentieren. Danach wird die Beurteilung fortgeschrieben.
Rechtliche Verankerung
Nach § 5 ArbSchG ist die mit der Arbeit verbundene Gefährdung zu beurteilen, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ermitteln; Abs. 3 Nr. 6 nennt psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich. Diese Klarstellung kam mit der Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes im Jahr 2013. Schon § 4 Nr. 1 verlangt, Gefährdungen für die physische und die psychische Gesundheit möglichst zu vermeiden. Ergebnis, festgelegte Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind zu dokumentieren (§ 6). Weitere Verordnungen wie Arbeitsstätten-, Betriebssicherheits- und Biostoffverordnung verlangen die Berücksichtigung psychischer Belastung ebenfalls.
Vorgehen nach den GDA-Empfehlungen
Bund, Länder und Unfallversicherungsträger haben sich mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden in der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie auf Empfehlungen verständigt, die 2022 in vierter, vollständig überarbeiteter Auflage erschienen sind. Die Empfehlungen stellen Gestaltungsziele in den Mittelpunkt. Zu gestalten sind danach:
- Arbeitsinhalte und Arbeitsaufgaben, etwa mit angemessenem Handlungs- und Entscheidungsspielraum
- Arbeitsorganisation und Arbeitszeit, etwa mit einem ausgewogenen Verhältnis von Arbeitsmenge und Zeit sowie klaren Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnissen
- soziale Beziehungen bei der Arbeit, etwa die Unterstützung durch Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen
- Arbeitsumgebung und die Verwendung von Arbeitsmitteln
Der Ablauf entspricht dem jeder Gefährdungsbeurteilung: Tätigkeiten oder Bereiche festlegen, Belastung ermitteln und beurteilen, Maßnahmen ableiten und umsetzen, ihre Wirksamkeit prüfen (§ 3 Abs. 1), dokumentieren und fortschreiben. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit (§ 5 Abs. 2).
Umsetzung in Krankenhaus und Pflege
In Kliniken und Pflegeeinrichtungen berühren die Gestaltungsbereiche Kernfragen der Betriebsführung, etwa Dienstplanung und Schichtarbeit, Unterbrechungen im Stationsablauf, Rollenklarheit zwischen Berufsgruppen oder den Umgang mit belastenden Situationen. Weil individuelle Schutzmaßnahmen nach § 4 Nr. 5 ArbSchG nachrangig sind, setzen Maßnahmen vorrangig an Organisation und Arbeitsgestaltung an; Kurse zur Stressbewältigung ergänzen sie im Sinne der Verhaltens- und Verhältnisprävention. Regelungen zur Durchführung betreffen den Gesundheitsschutz im Rahmen gesetzlicher Vorschriften; in Betrieben mit Betriebsrat greift dafür die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Ein 2020 veröffentlichter Bericht zu einem Feldforschungsprojekt der BAuA kam zu dem Ergebnis, dass psychosoziale Risiken komplexe Beurteilungs- und Gestaltungsprobleme sind, die sich mit den vertrauten Verfahren des Arbeitsschutzes nicht ohne Weiteres lösen lassen. Für das Management rücken damit Zuständigkeiten, die Beteiligung der Beschäftigten und die Verknüpfung mit Personal- und Organisationsentwicklung in den Vordergrund.