Das STOP-Prinzip beschreibt die Rangfolge, in der Schutzmaßnahmen im Arbeitsschutz auszuwählen sind: zuerst Substitution, dann technische, danach organisatorische und zuletzt persönliche Maßnahmen. Die Anfangsbuchstaben der vier Stufen ergeben den Namen. Ausformuliert ist das Prinzip im Gefahrstoffrecht, seine Logik folgt aus den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes.
Herleitung aus Gesetz und Regelwerk
§ 4 ArbSchG verlangt, Gefährdungen möglichst zu vermeiden und verbleibende gering zu halten (Nr. 1), Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen (Nr. 2) und individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig einzusetzen (Nr. 5). Für Gefahrstoffe konkretisiert § 7 GefStoffV diese Ordnung. Vorrangig ist zu substituieren (Abs. 3). Danach folgen geeignete Verfahren und Technik nach dem Stand der Technik, kollektive technische und organisatorische Maßnahmen an der Gefahrenquelle und zuletzt individuelle Maßnahmen einschließlich persönlicher Schutzausrüstung (Abs. 4). Belastende Schutzausrüstung darf keine Dauermaßnahme sein (Abs. 5).
Den Begriff selbst verwendet die Technische Regel TRGS 500 (Ausgabe September 2019). Sie wendet die Rangfolge auf Gesundheits- sowie Brand- und Explosionsgefährdungen an, verlangt eine Kombination von Maßnahmen, wenn eine allein nicht genügt, und nennt Tätigkeiten, bei denen die Reihenfolge nicht immer einzuhalten ist, etwa Feuerwehreinsätze bei Unfällen und Notfällen. Bei Ermittlung und Auswahl der Schutzmaßnahmen ist die Interessenvertretung zu beteiligen, was die Mitbestimmung im Gesundheitsschutz berührt.
Vier Stufen mit Beispielen aus der Versorgung
| Stufe | Inhalt | Beispiel aus Klinik und Pflege |
|---|---|---|
| S: Substitution | Gefahrstoff oder Verfahren durch weniger gefährliche ersetzen | nadelfreie Infusionssysteme, die spitze Instrumente überflüssig machen |
| T: technische Maßnahmen | Gefahr an der Quelle technisch beherrschen, etwa durch Einhausung oder Absaugung | Instrumente mit Sicherheitsmechanismus; Erfassung von Rauch beim Einsatz medizinischer Laser |
| O: organisatorische Maßnahmen | Abläufe, Zugänge und Personaleinsatz gestalten | Zugangsbeschränkung zu Bereichen der Schutzstufe 2; ausreichend Personal gegen Fehlbedienung unter Zeitdruck |
| P: persönliche Maßnahmen | Schutzausrüstung, nachrangig | etwa Atemschutz, wenn vorrangige Maßnahmen nicht ausreichen |
Bedeutung für Klinik- und Pflegemanagement
Für Leitungen ist das Prinzip eine Entscheidungsregel mit Kostenfolgen. Die TRBA 250 für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Ausgabe November 2025) sieht Sicherheitsgeräte unter anderem bei Blutentnahmen, beim Legen von Gefäßzugängen sowie im Rettungsdienst und in der Notaufnahme vor. Die Geräte sind anwendungsbezogen auszuwählen, und die Beschäftigten müssen sie richtig anwenden können. Technische Schutzmaßnahmen bei Gefahrstoffen sind mindestens jedes dritte Jahr auf Funktion und Wirksamkeit zu prüfen (§ 7 Abs. 7 GefStoffV). Beschaffung, Personalplanung und Unterweisung hängen damit unmittelbar an der Rangfolge.
Die Logik reicht über Gefahrstoffe hinaus. § 4 ArbSchG gilt für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes und damit auch für psychische Belastungen, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG Teil der Gefährdungsbeurteilung sind. Änderungen an Arbeitsorganisation und Abläufen gehen dort individuellen Schutzmaßnahmen vor; in der Gesundheitsförderung entspricht dem das Begriffspaar Verhaltens- und Verhältnisprävention.