Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Auch: ArbSchG, Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes

Bundesgesetz von 1996, das in allen Tätigkeitsbereichen verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern, mit Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation und staatlicher Überwachung durch die Länder.

Arbeitsschutzgesetz, kurz ArbSchG, heißt das Bundesgesetz vom 7. August 1996, das den betrieblichen Arbeitsschutz für alle Tätigkeitsbereiche regelt. Es soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit sichern und verbessern (§ 1 Abs. 1). Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind nach § 2 Abs. 1 die Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Geschützt sind unter anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen.

Was das Gesetz von der Arbeitgeberseite verlangt

  • Grundpflichten (§ 3): erforderliche Maßnahmen treffen, auf Wirksamkeit prüfen und anpassen, für eine geeignete Organisation und die nötigen Mittel sorgen, Arbeitsschutz in die Führungsstrukturen einbinden; Kosten dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden.
  • Allgemeine Grundsätze (§ 4): Gefahren an der Quelle bekämpfen, den Stand von Technik und Arbeitsmedizin berücksichtigen, individuelle Schutzmaßnahmen nur nachrangig einsetzen. Daraus leitet sich das STOP-Prinzip ab.
  • Gefährdungsbeurteilung (§ 5): je nach Art der Tätigkeit ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind; Gefährdungen können sich aus Arbeitsplatz, Einwirkungen, Arbeitsmitteln, Abläufen und Arbeitszeit, unzureichender Unterweisung und psychischen Belastungen ergeben.
  • Dokumentation (§ 6): Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und Ergebnis ihrer Überprüfung; Unfälle mit Tod oder mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit sind zu erfassen.

Aufsicht durch Länder und Unfallversicherung

Die Überwachung ist staatliche Aufgabe der Länder (§ 21 ArbSchG). Seit dem Kalenderjahr 2026 müssen die zuständigen Landesbehörden jährlich mindestens 5 Prozent der Betriebe im Land besichtigen; von dieser Mindestbesichtigungsquote darf Landesrecht nicht abweichen (Abs. 1a). Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse tätig und stimmen sich mit den Landesbehörden über eine gemeinsame Beratungs- und Überwachungsstrategie ab. Übergeordnet entwickeln Bund, Länder und Unfallversicherungsträger die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie mit gemeinsamen Zielen, Handlungsfeldern und Arbeitsprogrammen (§ 20a).

Bedeutung für Kliniken, Pflege und Gesundheitsmanagement

In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen treffen viele der in § 5 Abs. 3 genannten Gefährdungsfaktoren zusammen, etwa biologische Einwirkungen, Arbeitszeitgestaltung im Schichtdienst und psychische Belastung. Das Gesetz behandelt Arbeitsschutz dabei als Führungsaufgabe: Die Maßnahmen sollen in die betrieblichen Führungsstrukturen eingebunden sein (§ 3 Abs. 2), und die Dokumentation nach § 6 dient Aufsichtsbehörden und Unfallversicherung als Prüfgrundlage. Für die Steuerung entsteht daraus ein fortlaufender Zyklus aus Beurteilen, Handeln, Prüfen und Anpassen.

Regelungen über den Gesundheitsschutz unterliegen in Betrieben mit Betriebsrat der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; der Eintrag Mitbestimmung im Gesundheitsschutz vertieft das. Im betrieblichen Gesundheitsmanagement bildet das ArbSchG den verpflichtenden Teil, auf den freiwillige Gesundheitsförderung und das gesetzlich gesondert geregelte Eingliederungsmanagement aufsetzen. Dieselben Daten, etwa Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, fließen so in mehrere Prozesse ein.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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