Mitbestimmung im Gesundheitsschutz bezeichnet die Beteiligungsrechte von Betriebs- und Personalräten bei Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und zum Schutz der Gesundheit im Betrieb. Bei solchen Regelungen bestimmt die Interessenvertretung mit. Kommt im Betrieb keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich.
Grundlagen im Betriebsverfassungsgesetz
Kern ist § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Danach bestimmt der Betriebsrat mit bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Fehlt eine Einigung, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung der Betriebsparteien (Abs. 2). Für Häuser mit Schichtdienst kommt Nr. 2 hinzu: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen und die Verteilung auf die Wochentage sind ebenfalls mitbestimmt.
§ 89 BetrVG verpflichtet den Betriebsrat außerdem, sich für die Durchführung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung einzusetzen. Er ist bei Besichtigungen, Fragen des Arbeitsschutzes und Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. § 91 BetrVG ergänzt ein korrigierendes Recht: Widersprechen Änderungen von Arbeitsplätzen, Abläufen oder Arbeitsumgebung offensichtlich gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und belasten sie Beschäftigte besonders, kann der Betriebsrat Abhilfe verlangen.
Fachkräfte, Ausschuss und Sonderfälle
Das Arbeitssicherheitsgesetz bindet die Interessenvertretung in die Arbeitsschutzorganisation ein. Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen (§ 9 Abs. 3 ASiG). In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gehören dem Arbeitsschutzausschuss zwei vom Betriebsrat bestimmte Mitglieder an (§ 11 ASiG).
Nicht jede Einrichtung des Gesundheitswesens fällt unter das BetrVG. Nach § 130 BetrVG gilt es nicht für Verwaltungen und Betriebe von Bund, Ländern, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für Dienststellen des Bundes nennt § 80 Abs. 1 BPersVG als Mitbestimmungstatbestände Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und zum Gesundheitsschutz (Nr. 16) sowie Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen Gesundheits- und Eingliederungsmanagements (Nr. 17). Auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen Einrichtungen ist das BetrVG unabhängig von der Rechtsform nicht anzuwenden (§ 118 Abs. 2 BetrVG).
Beteiligungspunkte für Klinik- und BGM-Steuerung
| Thema | Norm | Form der Beteiligung |
|---|---|---|
| Regelungen zum Gesundheitsschutz | § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG | Mitbestimmung, Einigungsstelle |
| Arbeitszeit, Pausen, Schichtverteilung | § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG | Mitbestimmung |
| Bestellung von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft | § 9 Abs. 3 ASiG | Zustimmung |
| Unfallanzeige | § 193 Abs. 5 SGB VII | Mitunterzeichnung |
| Betriebliches Eingliederungsmanagement | § 167 Abs. 2 SGB IX | Klärung gemeinsam mit der Interessenvertretung |
Für Vorhaben im betrieblichen Gesundheitsmanagement legt die Mitbestimmung fest, wer über Instrumente und Abläufe mitentscheidet. Das betrifft etwa Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung oder zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Auch das technische Regelwerk greift den Gedanken auf: Nach der TRGS 500 (Ausgabe September 2019) ist der Betriebsrat oder die Personalvertretung bei der Ermittlung und Auswahl von Schutzmaßnahmen gegen Gefahrstoffe zu beteiligen.