PPR 2.0 steht für die weiterentwickelte Pflegepersonalregelung, ein Instrument zur Ermittlung des Pflegepersonalbedarfs im Krankenhaus. Patientinnen und Patienten werden täglich Pflegekategorien und Leistungsstufen zugeordnet, deren Minutenwerte sich zu einem Soll-Bedarf summieren; diesem wird das tatsächlich eingesetzte Personal gegenübergestellt. Die ursprüngliche Pflegepersonalregelung stammt aus den 1990er Jahren. Gesetzlich vorgeschrieben war die PPR 2.0 nur vom 1. Juli 2024 bis zum 29. Juli 2026; seit dem 30. Juli 2026 besteht keine Anwendungspflicht mehr.
Entstehung und Rechtsgrundlage bis 2026
Auf Grundlage der Konzertierten Aktion Pflege vom Juni 2019 entwickelten die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der Deutsche Pflegerat und die Gewerkschaft ver.di bis Ende 2019 einen Interimsvorschlag. Das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (BGBl. 2022 I S. 2793) verankerte Erprobung, Einführung und Weiterentwicklung in den §§ 137k und 137l SGB V und trat am 29. Dezember 2022 in Kraft. Die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) vom 12. Juni 2024 machte das Instrument zum 1. Juli 2024 verbindlich, wie das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Begriffsseite (Stand 19. März 2025) darstellt.
Die Verordnung erfasste bettenführende Normalstationen der somatischen Versorgung für Erwachsene. Pflegefachpersonen ordneten die Patientinnen und Patienten für die Tagschicht von 6 bis 22 Uhr zu, in der Regel zwischen 15 und 21 Uhr; Soll- und Ist-Besetzung waren an das InEK zu übermitteln. Erfüllungsgrade und Sanktionen sah die Einführungsphase ausdrücklich nicht vor.
Neuregelung durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Der Bundestag beschloss das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026, anschließend passierte es den Bundesrat. Das Gesetz vom 24. Juli 2026 ist im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 vom 29. Juli 2026 verkündet. Es ersetzt die §§ 137k bis 137n SGB V durch einen neuen § 137k SGB V mit der Überschrift Personalausstattung im Krankenhaus: Zugelassene Krankenhäuser müssen in Bereichen der unmittelbaren Patientenversorgung eine bedarfsgerechte Personalausstattung sicherstellen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 6c hebt die PPBV auf. Beide Änderungen fallen unter die allgemeine Regel des Artikels 8 Abs. 1 und gelten seit dem Tag nach der Verkündung, dem 30. Juli 2026.
Laut Mitteilung des Ministeriums vom 10. Juli 2026 nimmt der Gesetzgeber von einer verpflichtenden Anwendung der Personalbemessungsinstrumente für Pflege und ärztlichen Dienst Abstand; die Kommission für die Personalbemessung im Krankenhaus entfällt. Die Pflegepersonaluntergrenzen gelten weiter, die zugehörige Sanktionsvereinbarung von DKG und GKV-Spitzenverband ist zu überprüfen. Der Leistungsgruppen-Ausschuss soll Qualitätskriterien zu Qualifikation und Verfügbarkeit des Pflegepersonals je Leistungsgruppe empfehlen.
Was das für das Krankenhausmanagement heißt
Mit der Aufhebung der Verordnung ist die Pflicht zur täglichen Einstufung nach PPR 2.0 und zur Datenmeldung an das InEK entfallen. Ob ein Haus das Verfahren freiwillig als internes Planungsinstrument weiterführt, entscheidet es selbst; eine gesetzliche Vorgabe dazu besteht nicht mehr. Für die Personalsteuerung bleiben die Untergrenzen nach § 137i SGB V, das Pflegebudget, in dem pflegeentlastende Maßnahmen 2027 und 2028 in verminderter Höhe weiter finanziert werden, und die neue Generalnorm maßgeblich. Welche Maßstäbe für eine bedarfsgerechte Ausstattung gelten und wie deren Einhaltung geprüft wird, bestimmt der Gesetzestext nicht näher; dieser Punkt ist offen, verbindlich ist die jeweils geltende Fassung des SGB V.