Pflegepersonaluntergrenzen (PpUGV)

Auch: PpUG, Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, PpUGV, pflegesensitive Bereiche

Schichtbezogene Mindestbesetzung mit Pflegepersonal in pflegesensitiven Krankenhausbereichen, ausgedrückt als Höchstzahl von Patientinnen und Patienten je Pflegekraft; Grundlage sind § 137i SGB V und die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums.

Pflegepersonaluntergrenzen bestimmen für pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus, wie viele Patientinnen und Patienten eine Pflegekraft in einer Tag- oder Nachtschicht höchstens versorgen darf. Als Untergrenzen markieren sie eine Mindestbesetzung; den gesamten Personalbedarf einer Station bemessen sie nicht. Die konkreten Werte stehen in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV).

Untergrenzen je Schicht 2026Untergrenzen je Schicht 2026Höchstzahl Patientinnen und Patienten jePflegekraft, Auswahl aus 16 BereichenTagschichtNachtschichtIntensivmedizin2 / 3Neurologische Schlaganfalleinheit3 / 5Herzchirurgie7 / 15Innere Medizin und Kardiologie10 / 22Rheumatologie13 / 30NachweisQuartalsmeldung,Testat für Vorjahrbis 30. JuniUnterschreitungkein Ausnahmefall:Abschlag oderFallzahlreduktion
Abb.: Pflegepersonaluntergrenzen 2026 für fünf von 16 pflegesensitiven Bereichen als Höchstzahl von Patientinnen und Patienten je Pflegekraft in Tag- und Nachtschicht sowie Nachweis und Folgen einer Unterschreitung nach § 137i Abs. 4 und 5 SGB V. Quelle: § 137i SGB V in der Fassung von BGBl. 2026 I Nr. 228, PpUGV, Bundesgesundheitsministerium (Stand 9. März 2026), Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt als Balken, wie viele Patientinnen und Patienten eine Pflegekraft 2026 höchstens versorgen darf, jeweils Tag- und Nachtschicht: Intensivmedizin 2 und 3, neurologische Schlaganfalleinheit 3 und 5, Herzchirurgie 7 und 15, Innere Medizin und Kardiologie 10 und 22, Rheumatologie 13 und 30. Unterschreitungen werden quartalsweise gemeldet, die Einhaltung im Vorjahr wird bis 30. Juni testiert; liegt kein Ausnahmefall vor, folgen Vergütungsabschläge oder eine Fallzahlreduktion nach § 137i Abs. 5 SGB V.

Rechtsgrundlage und Werte 2026

Nach § 137i SGB V überprüfen GKV-Spitzenverband und DKG die Untergrenzen jährlich bis 31. August und vereinbaren Weiterentwicklungen zum 1. Januar. Das Gesetz sieht eine Differenzierung nach Schweregradgruppen vor, die sich am Katalog des InEK zur Risikoadjustierung des Pflegeaufwands orientieren (Abs. 1). Kommt keine Vereinbarung zustande, setzt das Bundesgesundheitsministerium die Werte per Rechtsverordnung fest (Abs. 3). So geschah es für 2026: Laut GKV-Spitzenverband wurde die Sechste Verordnung zur Änderung der PpUGV am 6. November 2025 verkündet, die neuen Untergrenzen gelten ab Januar 2026. Die Übersicht des Ministeriums nennt 16 Bereiche:

BereichPatientinnen und Patienten je Pflegekraft (Tag / Nacht, 2026)
Intensivmedizin, pädiatrische Intensivmedizin2 / 3
Neurologische Schlaganfalleinheit3 / 5
Neonatologische Pädiatrie3,5 / 5
Neurologische Frührehabilitation5 / 12
Allgemeine Pädiatrie / Spezielle Pädiatrie6 / 10 und 6 / 14
Herzchirurgie7 / 15
Gynäkologie und Geburtshilfe7,5 / 15
Neurochirurgie9 / 18
Geriatrie, Neurologie, Allgemeine Chirurgie mit Unfallchirurgie und Orthopädie10 / 20
Innere Medizin und Kardiologie, HNO, Urologie10 / 22
Rheumatologie13 / 30
Stand: 9. März 2026, Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums

Nachweis und Sanktionen

Krankenhäuser melden quartalsweise, spätestens zwei Wochen nach Quartalsbeginn, die Schichten mit Unterschreitung an die Budgetvertragsparteien und das InEK. Die Einhaltung im Vorjahr ist bis 30. Juni durch das Testat einer Wirtschafts- oder Buchprüfung zu belegen, der Erfüllungsgrad erscheint im Qualitätsbericht (Abs. 4). Das InEK veröffentlicht bis 15. Februar je Krankenhaus die gemeldeten Bereiche und geltenden Untergrenzen (Abs. 4a). Unterschreitungen ohne Ausnahmetatbestand führen zu Vergütungsabschlägen oder einer Fallzahlreduktion (Abs. 5). Fehlt das Testat in der Budgetverhandlung, wird nach der Sanktionsvereinbarung vom 4. Dezember 2024 eine Nichterfüllungsquote von 66 Prozent angenommen.

Bedeutung für das Krankenhausmanagement

Für Pflegedirektion und Medizincontrolling sind die Untergrenzen eine schicht- und stationsgenaue Planungsgröße, an der Dienstplanung, Belegungssteuerung und Ausfallkonzepte ausgerichtet werden. Ihr Gewicht steigt mit der Krankenhausreform. Nach dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 98) wird die Einhaltung der am Standort einschlägigen Untergrenzen laut Bundesgesundheitsministerium zum Qualitätskriterium für die Zuweisung aller Leistungsgruppen. Damit hängt an der Personalbesetzung einzelner Stationen auch die Frage, welche Leistungen ein Standort erbringen darf.

Zugleich hat sich das Umfeld verändert. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228, verkündet am 29. Juli 2026) ersetzte die §§ 137k bis 137n SGB V durch eine allgemeine Pflicht, in der unmittelbaren Patientenversorgung eine bedarfsgerechte Personalausstattung sicherzustellen, und hob die Pflegepersonalbemessungsverordnung zur PPR 2.0 auf. Die Untergrenzen nach § 137i bestehen fort; die Sanktionsregel in Abs. 5 wurde neu gefasst und erlaubt nun, bereits vereinbarte Sanktionen in begründeten Ausnahmefällen auszusetzen. Wie die Einhaltung der neuen Generalnorm geprüft wird, ist offen. Verbindlich bleiben die jeweils aktuellen Fassungen von Gesetz und Verordnung.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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