Betriebliches Gesundheitsmanagement, kurz BGM, bezeichnet die systematische Planung, Steuerung und Bewertung aller Aktivitäten eines Betriebs, die die Gesundheit der Beschäftigten betreffen. Einen gesetzlich definierten Begriff gibt es nicht. BGM ist ein Managementansatz, der Bausteine mit unterschiedlicher Verbindlichkeit zusammenführt. Hintergründe zu Einführung und Praxis bietet der Beitrag Betriebliches Gesundheitsmanagement; dieser Eintrag ordnet die rechtliche Verankerung und die Steuerung ein.
Rechtliche Bausteine im Vergleich
| Baustein | Grundlage | Verbindlichkeit |
|---|---|---|
| Arbeitsschutz | ArbSchG, vor allem §§ 3 bis 6 | Pflicht in jedem Betrieb, staatliche Aufsicht |
| Eingliederungsmanagement | § 167 Abs. 2 SGB IX | Angebotspflicht ab mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr, Teilnahme freiwillig |
| Gesundheitsförderung | § 20b SGB V | für Betriebe freiwillig, für Krankenkassen Leistungsauftrag |
Steuerung als Managementaufgabe
Den Steuerungskreislauf gibt das ArbSchG für den Pflichtteil selbst vor: Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu prüfen, an veränderte Gegebenheiten anzupassen und in die betrieblichen Führungsstrukturen einzubinden (§ 3). BGM überträgt diese Logik auf das Ganze. Die Kosten des Pflichtteils trägt der Betrieb, denn das ArbSchG verbietet, sie den Beschäftigten aufzuerlegen (§ 3 Abs. 3); wie weit ein Unternehmen darüber hinausgeht, entscheidet es selbst. Datenbasis sind Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsunfähigkeitsanalysen und anonymisierte Auswertungen aus dem Eingliederungsmanagement. Mögliche Steuerungsgrößen sind der Umsetzungsstand der Gefährdungsbeurteilung, die Zahl der BEM-Angebote und -Abschlüsse sowie die Beteiligung an Angeboten. Regelungen zum Gesundheitsschutz unterliegen dabei der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
In der von Krankenkassen begleiteten Gesundheitsförderung übernimmt ein Steuerungsgremium die Koordination. Für solche Gremien nennt der Präventionsbericht 2025 für das Berichtsjahr 2024 als interne Mitglieder vor allem die betriebliche Entscheidungsebene (82 Prozent), die mittlere Führungsebene (46 Prozent) und die Beschäftigten (44 Prozent). In Kliniken und Pflegeeinrichtungen mit Schichtbetrieb kann ein solches Gremium Arbeitsschutz, Personalentwicklung und Dienstplanung zusammenführen.
Abgrenzung und Beteiligte
Betriebliche Gesundheitsförderung im Sinne des SGB V meint die Leistung der Krankenkassen, BGM dagegen die Verantwortung des Betriebs für das Gesamtsystem. Auch das Eingliederungsmanagement ist kein Synonym, sondern ein Verfahren für den Einzelfall. Innerbetrieblich wirken Leitung, Führungskräfte, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Interessenvertretung zusammen. Von außen kommen Krankenkassen, Unfallversicherungsträger und Arbeitsschutzbehörden der Länder hinzu, deren Zusammenarbeit § 20b Abs. 2 SGB V ausdrücklich vorsieht.