Budgetverhandlung (Erlösbudget)

Auch: Erlösbudget, Pflegesatzverhandlung, Budgetvereinbarung, Entgeltverhandlung

Jährliche Verhandlung zwischen Krankenhausträger und Krankenkassen über Budgets und Entgelte eines einzelnen Hauses für einen künftigen Zeitraum, mit dem Erlösbudget aus Fallpauschalen und Zusatzentgelten als Kern (§ 11 KHEntgG, § 18 KHG).

Die Budgetverhandlung ist die Verhandlung zwischen einem Krankenhausträger und den Krankenkassen über Budgets und Entgelte des einzelnen Hauses für einen künftigen Zeitraum. Ihr Kern ist das Erlösbudget, also die vereinbarte Summe der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte für voll- und teilstationäre Leistungen. Gesetzlich ist das Verfahren als Pflegesatzverfahren geregelt.

Grundlagen und Beteiligte

Wer am Tisch sitzt, bestimmt § 18 KHG. Vertragsparteien sind der Krankenhausträger und die Sozialleistungsträger oder ihre Arbeitsgemeinschaften, auf die im Jahr vor Verhandlungsbeginn mehr als fünf Prozent der Belegungs- und Berechnungstage entfielen. Die Vereinbarung gilt nur für die Zukunft. Landesverbände der Krankenkassen und PKV-Landesausschuss müssen zustimmen; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht die Mehrheit der Beteiligten binnen zwei Wochen widerspricht.

Den Verhandlungsgegenstand legt § 11 KHEntgG fest: Erlösbudget, Summe der Bewertungsrelationen, krankenhausindividuelle Entgelte, Pflegebudget, Zu- und Abschläge, Mehr- und Mindererlösausgleiche sowie der Ausgleich des Vorhaltebudgets. Zu beachten sind dabei Versorgungsauftrag, Prüfergebnisse des Medizinischen Dienstes zu Qualitätskriterien und Mindestmengen. Der Vereinbarungszeitraum umfasst in der Regel ein Kalenderjahr.

Ablauf und Fristen

SchrittFrist und Fundstelle
Unterlagen des Krankenhauses (Abschnitte E1 bis E3 und B1 nach Anlage 1 KHEntgG)bis 31. Dezember des Vorjahres, § 11 Abs. 4
Nachforderung der Kasseneinmalig binnen sechs Wochen, Lieferung binnen weiterer sechs Wochen
Verhandlung nach AufforderungAbschluss binnen sechs Wochen, § 11 Abs. 3
Schiedsstelle bei fehlender EinigungEntscheidung binnen sechs Wochen, § 13 Abs. 2
Genehmigung durch die Landesbehördebinnen acht Wochen, § 14 Abs. 1

Erfüllt der Träger seine Vorlagepflichten nicht und haben die Kassen mindestens drei zumutbare Verhandlungstermine angeboten, vereinbaren sie ab dem 1. Juli des Vereinbarungsjahres einen Abschlag von einem Prozent des Rechnungsbetrags je Fall. Für Vereinbarungszeiträume ab 2029 entscheidet die Schiedsstelle nach § 13 Abs. 3 KHEntgG ohne Antrag, wenn bis zum 31. Juli keine Vereinbarung vorliegt. Für ältere, noch offene Zeiträume hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 6 gestaffelte Übermittlungsfristen bis zum 30. September 2025 gesetzt.

Steuerungswirkung für Krankenhaus und Kassen

Nach § 4 Abs. 2 KHEntgG wird das Erlösbudget aus Art und Menge der voraussichtlichen Leistungen ermittelt; die Fallpauschalen gehen mit ihren effektiven Bewertungsrelationen und dem Landesbasisfallwert ein. Verhandelt werden damit Leistungsstruktur und Mengen, der Preis steht auf Landesebene fest. Eine belastbare Leistungsplanung aus Medizincontrolling und Fachabteilungen bildet deshalb die Grundlage der Forderung.

Weicht die tatsächliche Leistung vom Budget ab, greifen die Ausgleichsregeln des § 4 Abs. 3: Mehrerlöse werden zu 65 Prozent ausgeglichen, für bestimmte Zusatzentgelte und Fälle Schwerverletzter zu 25 Prozent. Mindererlöse werden grundsätzlich zu 20 Prozent ausgeglichen, ab 2028 entfällt dieser Ausgleich. Der Fixkostendegressionsabschlag von 35 Prozent auf zusätzlich vereinbarte Leistungen gilt letztmalig für 2027 (§ 4 Abs. 2a). In den Jahren 2026 und 2027 zählen auch die Vorhaltebewertungsrelationen zum Erlösbudget, ab 2028 läuft die Vorhaltung über ein eigenes Budget. Für Controlling und Finanzplanung tritt damit neben die Leistungsmenge die Frage, welche Leistungsgruppen einem Standort zugewiesen sind.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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