Expertenstandards in der Pflege sind wissenschaftlich fundierte Empfehlungen zu einzelnen pflegerischen Aufgaben, etwa zur Dekubitusprophylaxe, zum Schmerzmanagement oder zur Sturzprophylaxe. Sie beschreiben, an welchem fachlichen Stand sich Pflegeeinrichtungen, Dienste und Kliniken zu diesem Thema orientieren können. Die meisten Standards hat das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) erarbeitet. Rechtsnormen sind sie nicht, sondern fachliche Empfehlungen mit wissenschaftlicher Begründung.
Rechtlicher Status
Eine eigene gesetzliche Grundlage besteht nicht mehr. Früher regelte § 113a SGB XI die Entwicklung und Aktualisierung von Expertenstandards im Auftrag der Selbstverwaltung der Pflegeversicherung; die Vorschrift ist heute als weggefallen ausgewiesen. Nach Angaben des Medizinischen Dienstes Bund hob das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz sie auf, weil sich die Entwicklung im Auftrag der Selbstverwaltung aus Sicht des Gesetzgebers nicht bewährt hatte.
Auf dieser Grundlage entstand der Standard „Erhaltung und Förderung der Mobilität“: Auftrag an das DNQP im März 2013, Abschlussbericht vom 13. Juni 2014, modellhafte Erprobung bis 2016. Er erwies sich als praxistauglich bei geringen Einführungskosten, eine Wirksamkeit ließ sich zunächst nicht nachweisen; empfohlen wurde er zur freiwilligen Umsetzung, über eine weitere Empfehlung entscheidet die Selbstverwaltung nach Ende der Begleitforschung (Stand Juli 2023). Unabhängig von § 113a hat das DNQP zehn weitere Standards entwickelt:
- Dekubitusprophylaxe, Sturzprophylaxe und Förderung und Erhaltung der Hautintegrität
- Schmerzmanagement, Versorgung chronischer Wunden und Förderung der Harnkontinenz
- Ernährungsmanagement und Mundgesundheit
- Entlassungsmanagement und Beziehungsgestaltung in der Pflege von Menschen mit Demenz
Verbindung zum Pflegerecht
Mittelbar bleiben die Standards rechtlich relevant. Nach § 11 Abs. 1 SGB XI pflegen und betreuen Einrichtungen entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse; Expertenstandards konkretisieren diesen Stand für einzelne Themen. Unmittelbar verbindlich für Pflegekassen und zugelassene Einrichtungen sind dagegen die Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 SGB XI, die auch ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement verlangen. Davon zu unterscheiden ist das indikatorengestützte Verfahren nach § 113 Abs. 1a, mit dem die Ergebnisqualität in der vollstationären Pflege gemessen wird: Indikatoren erfassen Ergebnisse bei Bewohnerinnen und Bewohnern, Expertenstandards beschreiben das fachliche Vorgehen auf dem Weg dorthin. Das Pflegeberufegesetz nennt die Mitarbeit an Leitlinien und Expertenstandards als Ziel der hochschulischen Pflegeausbildung (§ 37 Abs. 3 PflBG).
Bedeutung für Qualitäts- und Pflegemanagement
Für Pflegedienst- und Qualitätsleitungen sind Expertenstandards eine Arbeitsgrundlage im Qualitätsmanagement: Aus ihnen entstehen Verfahrensanweisungen, Schulungsinhalte, Dokumentationsvorgaben und Kriterien für interne Audits. Weil kein gesetzlicher Einführungsauftrag mehr besteht, liegt die Auswahl, Anpassung und Aktualisierung bei Trägern und Einrichtungen selbst. Externe Qualitätsprüfungen richten sich nach den gesetzlichen Maßstäben und Prüfrichtlinien. Für Studierende im Pflege- und Gesundheitsmanagement verbinden Expertenstandards damit Pflegewissenschaft, Evidenzbewertung und Organisationsentwicklung.