Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Auch: G-BA, GBA

Rechtsfähiges Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung nach § 91 SGB V, getragen von KBV, KZBV, DKG und GKV-Spitzenverband; seine Richtlinien legen fest, welche Leistungen die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt, und binden Kassen, Leistungserbringer und Versicherte.

Der Gemeinsame Bundesausschuss, kurz G-BA, konkretisiert den Leistungsanspruch der gesetzlich Versicherten. Das Gesetz gibt vor, dass etwa Krankenbehandlung, Früherkennung oder Arzneimittelversorgung zu gewähren sind; was davon im Einzelnen zum Leistungskatalog gehört und welche Qualitätsanforderungen gelten, beschließt der G-BA in Richtlinien. Er ist das Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Bundesebene, die Rechtsaufsicht führt nach Angaben des G-BA das Bundesministerium für Gesundheit.

Weg einer G-BA-RichtlinieWeg einer G-BA-Richtlinie1Gesetzlicher Auftrag§ 92 SGB V:15 Richtlinienbereiche2Beschluss im Plenum13 Stimmen, Mehrheit entscheidetPatientenvertretung ohne Stimmrecht3Prüfung durch das BMGBeanstandung binnen 2 Monaten,teils 4 Wochen; Auflagen möglich4Bundesanzeiger, dann bindendfür Kassen, Leistungserbringerund Versicherte (§ 91 Abs. 6)
Abb.: Verfahren vom gesetzlichen Auftrag bis zur verbindlichen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Quelle: §§ 91, 92 und 94 SGB V, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt in vier Schritten, wie eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses verbindlich wird: gesetzlicher Auftrag nach § 92 SGB V, Beschluss im Plenum mit 13 Stimmen, Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit mit einer Beanstandungsfrist von zwei Monaten und Bekanntmachung im Bundesanzeiger, nach der die Richtlinie Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte bindet.

Aufbau nach § 91 SGB V

Träger sind nach § 91 Abs. 1 SGB V die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband. Das Beschlussgremium umfasst nach Absatz 2 in der Fassung vom Oktober 2026 dreizehn stimmberechtigte Mitglieder:

GruppeSitze
Unparteiische (Vorsitz und zwei weitere Mitglieder)3
GKV-Spitzenverband5
Kassenärztliche Bundesvereinigung2
Deutsche Krankenhausgesellschaft2
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung1

Betrifft ein Beschluss nur einen Versorgungssektor, gehen die fünf Stimmen der Leistungserbringerseite auf die betroffene Organisation über (Abs. 2a). Grundsätzlich entscheidet die Mehrheit der Mitglieder, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Soll eine bisher erstattete Leistung sektorenübergreifend aus dem Katalog genommen werden, sind neun Stimmen nötig (Abs. 7). Patientenorganisationen entsenden nach § 140f Abs. 2 SGB V sachkundige Personen, die mitberaten, Anträge stellen und bei der Beschlussfassung anwesend sein dürfen, aber kein Stimmrecht haben.

Vom Beschluss zur verbindlichen Richtlinie

§ 92 Abs. 1 SGB V zählt fünfzehn Richtlinienbereiche auf, darunter ärztliche Behandlung, neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel, Arbeitsunfähigkeit, die Bedarfsplanung und die Qualitätssicherung. Maßstab ist jeweils eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung. Das Verfahren bis zur Geltung regelt § 94 SGB V:

  1. Der G-BA legt die beschlossene Richtlinie dem Bundesministerium für Gesundheit vor.
  2. Das Ministerium kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden, bei bestimmten Beschlüssen innerhalb von vier Wochen, und die Nichtbeanstandung mit Auflagen verbinden.
  3. Kommt ein für die Versorgung erforderlicher Beschluss nicht fristgerecht zustande, erlässt das Ministerium die Richtlinie selbst.
  4. Die Richtlinie wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht, die tragenden Gründe stehen im Internet.

Danach binden die Beschlüsse Träger, Mitgliedskassen, Versicherte und Leistungserbringer (§ 91 Abs. 6). Über § 92 Abs. 8 werden die Richtlinien zudem Bestandteil der Bundesmantelverträge.

Was G-BA-Beschlüsse für das Management bedeuten

Für Krankenhäuser, Praxen und Krankenkassen wirken Richtlinien des G-BA wie Betriebsbedingungen. Qualitätssicherungsvorgaben legen Dokumentations- und Strukturanforderungen fest, die Bedarfsplanungs-Richtlinie bestimmt die Zahl verfügbarer Arztsitze, Methodenbewertungen entscheiden über den Weg neuer Leistungen in die Regelversorgung. Qualitätsmanagement, Medizincontrolling und Vertragsabteilungen beobachten deshalb Beschlusslagen und Inkrafttretensdaten ebenso wie Gesetzesänderungen.

Beim G-BA ist außerdem der Innovationsausschuss angesiedelt, der Projekte zu neuen Versorgungsformen und zur Versorgungsforschung aus dem Innovationsfonds fördert. Der G-BA selbst finanziert sich über Systemzuschläge, deren Höhe jährlich festgelegt wird. Gegenüber dem Parlament besteht eine Berichtspflicht: Bis zum 31. März eines Jahres berichtet der G-BA über das Ministerium an den Gesundheitsausschuss des Bundestages, ob gesetzliche Fristen eingehalten wurden und welche Verfahren seit mehr als drei Jahren laufen (§ 91 Abs. 11).

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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