Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) schützt nach dem Mikrozensus 2023 rund neun von zehn Menschen in Deutschland gegen die Kosten von Krankheit. Getragen wird sie von Krankenkassen, die als Solidargemeinschaft die Gesundheit der Versicherten erhalten, wiederherstellen oder bessern sollen. Die Beiträge bemessen sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen, der Anspruch auf Leistungen nach dem medizinischen Bedarf.
Gesetzliche Grundlagen
Rechtsrahmen ist das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch. Dessen § 1 verbindet den Auftrag der Solidargemeinschaft mit der Mitverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit, etwa durch Vorsorge und Mitwirkung an Behandlung und Rehabilitation. Nach § 4 SGB V sind die Krankenkassen rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Das Gesetz kennt sechs Kassenarten: Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
Wer pflichtversichert ist, regelt § 5 SGB V; dazu gehören vor allem Beschäftigte gegen Arbeitsentgelt, Auszubildende und Beziehende von Arbeitslosengeld. § 6 SGB V benennt Ausnahmen, darunter Beschäftigte oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze sowie Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Beihilfe.
Kennzahlen im Jahr 2026
- Krankenkassen: 93 am 1. Januar 2026 nach der Übersicht des GKV-Spitzenverbandes; im Jahr 2000 waren es 420, 1970 noch 1.815.
- Verteilung nach Kassenart laut amtlicher Monatsstatistik KM1 für Januar 2026: 68 Betriebs-, 11 Orts-, 6 Innungs- und 6 Ersatzkassen sowie je eine landwirtschaftliche Krankenkasse und die Knappschaft.
- Versicherte: 74.595.384 Mitglieder und mitversicherte Angehörige am 1. Juni 2026 nach der KM1-Statistik des Bundesgesundheitsministeriums.
- Anteil an der Bevölkerung: 89 Prozent gesetzlich und 11 Prozent privat versichert nach dem Mikrozensus 2023, den das Statistische Bundesamt im Oktober 2025 veröffentlichte.
Was das für Kassen und Leistungserbringer heißt
Die Beiträge fließen zusammen mit Bundesmitteln in den Gesundheitsfonds. Jede Kasse erhält daraus Zuweisungen nach der Risikostruktur ihrer Versicherten und deckt einen Fehlbetrag über ihren Zusatzbeitrag. Nach § 4 Abs. 4 SGB V müssen die Kassen sparsam und wirtschaftlich handeln und ihre Ausgaben so ausrichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen sind, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten. Kassenmanagement bedeutet damit vor allem Ausgabensteuerung, Vertragsgestaltung und Wettbewerb um Mitglieder über Service und Zusatzbeitrag.
Leistungserbringer bewegen sich in einem Geflecht aus Kollektivverträgen, Richtlinien und Abrechnungsprüfungen, dessen gemeinsamer Maßstab das Wirtschaftlichkeitsgebot ist. Der Rückgang von 420 Kassen im Jahr 2000 auf 93 zum 1. Januar 2026 bedeutet für Kliniken, Praxisnetze und Pflegeanbieter weniger Verhandlungspartner, die im Durchschnitt deutlich mehr Versicherte vertreten.
Abgrenzung
Neben der GKV steht die private Krankenversicherung, die auf Verträgen mit Versicherungsunternehmen beruht und Prämien nach dem Risiko kalkuliert. Von der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI ist die GKV rechtlich getrennt. Nach § 46 SGB XI wird jedoch bei jeder Krankenkasse eine eigene Pflegekasse errichtet, deren Organe die der Krankenkasse sind.