Die InEK-Kalkulation ist die jährliche Erhebung fallbezogener Behandlungskosten in einer Auswahl deutscher Krankenhäuser. Das InEK wertet diese Kosten zusammen mit den Leistungsdaten aller Häuser aus und leitet daraus die Bewertungsrelationen der Fallpauschalen ab. Wie die teilnehmenden Häuser ihre Kosten aufbereiten, legt ein Kalkulationshandbuch fest, das die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene gemeinsam mit dem Institut erarbeitet haben.
Gesetzlicher Auftrag und Teilnahme
Nach § 17b Abs. 3 KHG werden die Bewertungsrelationen auf Grundlage der Fallkosten einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern kalkuliert. Welche Häuser teilnehmen, bestimmt das InEK anhand eines vereinbarten Konzepts; die ausgewählten Häuser müssen die erforderlichen Daten liefern. Das Konzept war bei der Ausgliederung der Pflegepersonalkosten und bei Einführung der Vorhaltevergütung anzupassen; seit Juli 2026 gilt das auch, soweit die erstmals für 2028 gesondert zu kalkulierenden Kurzzeitfallpauschalen für Fälle bis zu drei Kalendertagen es erfordern (§ 17b Abs. 2a KHG). Fehlen Daten oder kommen sie verspätet, setzt das InEK nach Abs. 3a einen Abschlag je Standort fest; als unvollständig gilt eine Lieferung, wenn weniger als 95 Prozent der übermittelten Fälle verwertbar sind (Rechtsstand Oktober 2026).
Lange beruhte die Stichprobe allein auf freiwilliger Teilnahme. Nach Darstellung des GKV-Spitzenverbands wurde sie mit dem Krankenhausstrukturgesetz um eine verpflichtende Teilnahme per Losverfahren ergänzt, weil private Träger und bestimmte Hauptleistungserbringer unterrepräsentiert waren; eine Vereinbarung vom 3. Juli 2023 regelte eine weitere Ziehung von 50 Krankenhäusern. Seit dem 20. Juli 2021 ist das InEK nach § 31 KHG beliehen und kann Verwaltungsakte erlassen. Die Ergebnisse der Kostenerhebungen werden veröffentlicht, die Daten einzelner Häuser bleiben vertraulich (§ 17b Abs. 2 KHG).
Methodik nach dem Kalkulationshandbuch
Das Kalkulationshandbuch in der Version 4.0 vom 10. Oktober 2016 folgt einem Vollkostenansatz auf Istkostenbasis. Bezugszeitraum ist ein abgeschlossenes Kalenderjahr, und die Kosten müssen sich aus dem testierten Jahresabschluss herleiten lassen. Ausgangspunkt sind die nach der Krankenhaus-Buchführungsverordnung gegliederten Aufwandsarten; Kosten außerhalb des DRG-Bereichs werden vorab abgegrenzt. Danach folgen vier Arbeitsschritte:
- Innerbetriebliche Leistungsverrechnung: Die Kosten indirekter Kostenstellen ohne Leistungen an Patientinnen und Patienten werden mit vorgegebenen Schlüsseln auf die direkten Kostenstellen verteilt.
- Einzelkosten: Teure Sachgüter wie Implantate oder Arzneimittel werden dem Fall nach dokumentiertem Verbrauch zugerechnet.
- Gemeinkosten: Die Verteilung läuft über Bezugsgrößen wie PPR-Minuten auf der Normalstation, gewichtete Intensivstunden oder die Schnitt-Naht-Zeit im OP-Bereich.
- Ergebnis: Jeder Fall erhält eine Kostenmatrix aus den 13 Kostenstellengruppen des Handbuchs 4.0, von der Normalstation bis zur Patientenaufnahme, und Kostenartengruppen von den Personalkosten des ärztlichen Dienstes bis zur nicht medizinischen Infrastruktur.
Bedeutung für Krankenhäuser und Controlling
Für ein Kalkulationshaus bedeutet die Teilnahme zusätzlichen Aufwand: Verlangt werden eine EDV-gestützte Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung, eine eigene Datenumgebung für die Kalkulation und nachvollziehbar dokumentierte Verrechnungsschlüssel. Die Teilnahme wird nach Anzahl und Qualität der gelieferten Datensätze pauschal vergütet. Im Gegenzug liegt eine fallgenaue Kostenträgerrechnung vor, die sich Fall für Fall den DRG-Erlösen gegenüberstellen lässt.
Seit dem Kalenderjahr 2026 dient die Kalkulation auch der neuen Vorhaltefinanzierung. Nach § 17b Abs. 4b KHG zieht das InEK von den kalkulierten Kosten die variablen Sachkosten ab und gliedert 60 Prozent der so verminderten Kosten aus dem Fallpauschalensystem aus. Für 2026 wurde erstmals ein zerlegter Katalog berechnet, der Vorhaltebewertungsrelationen getrennt ausweist. Ob dieser Anteil sachgerecht ist, soll das InEK anhand der Jahre 2028 bis 2031 prüfen und dem Bundesministerium für Gesundheit bis Ende 2030 einen Zwischenbericht und bis Ende 2032 einen Abschlussbericht vorlegen; die Bewertung ist damit nach Rechtsstand Oktober 2026 noch offen.