Das DRG-System ist das pauschalierende Vergütungssystem für allgemeine Krankenhausleistungen in Deutschland. Es ordnet jeden stationären Behandlungsfall anhand von Diagnosen, Prozeduren und weiteren Merkmalen genau einer Fallgruppe zu, einer Diagnosis Related Group. Jede Gruppe ist mit einer bundeseinheitlichen Bewertungsrelation hinterlegt, aus der sich das Entgelt errechnet. Seit die Pflegepersonalkosten der bettenführenden Stationen erstmals für 2020 ausgegliedert wurden, heißt die deutsche Fassung aG-DRG-System.
Das Schaubild zeigt, wie aus einem Krankenhausfall die Fallpauschale entsteht: Kodierung von Diagnosen und Prozeduren, Zuordnung zu genau einer DRG durch den Grouper, bundeseinheitliche Bewertungsrelation mit Zu- und Abschlägen und Multiplikation mit dem Landesbasisfallwert. Die Pflegepersonalkosten sind seit 2020 ausgegliedert; hinzu kommen gesondert tagesbezogene Pflegeentgelte.
Rechtsgrundlage und Akteure
Den Auftrag formuliert § 17b KHG: Für die allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem; Fallgruppen und Bewertungsrelationen werden bundeseinheitlich festgelegt, Zusatzentgelte bleiben eng begrenzten Ausnahmen vorbehalten. Vereinbart wird das System nach Absatz 2 vom GKV-Spitzenverband und vom Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft; die Bundesärztekammer kann beratend teilnehmen. Kalkuliert werden die Bewertungsrelationen nach Absatz 3 aus Fallkosten einer repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern, die das InEK bestimmt.
Verpflichtend ist die DRG-Abrechnung laut GKV-Spitzenverband seit 2004; 2003 war ein budgetneutrales Optionsjahr. Psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen rechnen nicht nach DRG, sondern nach dem eigenen Entgeltsystem gemäß § 17d KHG ab.
Vom Behandlungsfall zum Erlös
- Kodierung: Diagnosen werden nach ICD-10-GM, Prozeduren nach dem OPS verschlüsselt; hinzu kommen Merkmale wie Alter, Beatmungsstunden oder Entlassungsgrund.
- Gruppierung: Eine zertifizierte Software, der Grouper, ordnet den Fall genau einer DRG zu.
- Bewertung: Die effektive Bewertungsrelation berücksichtigt Zu- und Abschläge an den Grenzverweildauern und bei Verlegungen.
- Preis: Effektive Bewertungsrelation mal Landesbasisfallwert ergibt die Fallpauschale (§ 7 Abs. 2 KHEntgG).
- Ergänzung: Hinzu treten unter anderem Zusatzentgelte, tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets und krankenhausindividuelle Zu- und Abschläge (§ 7 Abs. 1 KHEntgG).
Die jährlichen Kataloge vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 Abs. 1 KHEntgG. Für 2026 wurde die Fallpauschalenvereinbarung am 14. November 2025 geschlossen, der Fallpauschalen-Katalog samt Pflegeerlöskatalog trägt das Datum 20. November 2025 (Übersicht des GKV-Spitzenverbands). Nach dessen Pressemitteilung vom 24. November 2025 werden jährlich mehr als 17 Millionen stationäre Fälle nach dem DRG-System abgerechnet.
Bedeutung für das Krankenhausmanagement
Weil das Entgelt je Fall feststeht, entscheiden Kostenstruktur, Verweildauer und Dokumentationsqualität über das wirtschaftliche Ergebnis eines Falls. Medizincontrolling, Kodierfachkräfte und Leistungsplanung arbeiten deshalb eng an der Schnittstelle von Medizin und Erlös. Die Daten der Häuser fließen zugleich zurück in die Kalkulation: Die Leistungsdaten nach § 21 KHEntgG bilden die Basis der amtlichen DRG-Statistik, die das Statistische Bundesamt im Qualitätsbericht vom 21. August 2026 beschreibt.
Reformstand
Das System wird durch die Krankenhausreform umgebaut. Nach § 17b Abs. 4b KHG gliedert das InEK erstmals für 2026 einen Anteil von 60 Prozent der um variable Sachkosten verminderten Kosten als Vorhalteanteil aus; die Vorhaltebewertungsrelationen sind im Katalog 2026 erstmals ausgewiesen. In den Jahren 2026 und 2027 bleiben sie Bestandteil der Fallpauschale. Ab dem 1. Januar 2028 wird ein eigenes Vorhaltebudget nach § 6b KHEntgG abgerechnet, mit Konvergenz in 2028 und 2029; die volle finanzielle Wirkung erwartet das Bundesgesundheitsministerium nach dem Krankenhausreformanpassungsgesetz ab 2030. Zusätzlich soll das InEK bis 31. März 2027 ein Konzept für Kurzzeitfallpauschalen vorlegen, die erstmals für 2028 kalkuliert werden. Wie sich die Vorhaltevergütung auf Versorgungsstrukturen und Versorgungsqualität auswirkt, analysiert das InEK für 2028 bis 2031, mit Zwischenbericht bis Ende 2030 und abschließendem Bericht bis Ende 2032. Maßgeblich bleibt die jeweils geltende Fassung von KHG und KHEntgG.