Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ist das Artikelgesetz, mit dem der Bund die Krankenhausversorgung an bundeseinheitliche Leistungsgruppen mit Qualitätskriterien bindet und die Vergütung um ein Vorhaltebudget ergänzt. Sein amtlicher Titel lautet „Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen“. Ausgefertigt wurde es am 5. Dezember 2024, verkündet im Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 400 vom 11. Dezember 2024.
Gesetzgebung und Anpassung
Der Bundestag beschloss das Gesetz am 17. Oktober 2024, der Bundesrat billigte es am 22. November 2024. Als Inkrafttreten nennt das Bundesgesundheitsministerium den 12. Dezember 2024; viele Regelungen greifen jedoch erst später nach eigenen Stichtagen. Nachjustiert wurde die Reform durch das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) vom 9. April 2026, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 98 am 14. April 2026 und laut Ministerium am 15. April 2026 in Kraft getreten. Nach dessen Mitteilung zum Bundestagsbeschluss vom 6. März 2026 verschiebt das KHAG die Einführung der Vorhaltevergütung um ein Jahr, legt die 60 Leistungsgruppen aus Nordrhein-Westfalen und zusätzlich die Leistungsgruppe Spezielle Traumatologie fest, macht die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen zum Qualitätskriterium für alle Leistungsgruppen und erweitert die Ausnahme- und Kooperationsmöglichkeiten der Länder.
Kernelemente im Überblick
| Baustein | Regelung | Fundstelle | Zeitpunkt |
|---|---|---|---|
| Leistungsgruppen und Qualitätskriterien | Mindestanforderungen an Struktur- und Prozessqualität je Leistungsgruppe; bis zu einer Rechtsverordnung des BMG gilt Anlage 1; ein Ausschuss mit Geschäftsstelle beim G-BA empfiehlt Weiterentwicklungen | § 135e SGB V | geltend |
| Zuweisung | Landesbehörde weist Leistungsgruppen je Standort per Bescheid zu, Nachweis in der Regel durch Gutachten des Medizinischen Dienstes; Ausnahmen grundsätzlich auf höchstens drei Jahre befristet | § 6a KHG | Ausnahmezuweisung im Benehmen mit den Kassen bis 31.12.2026 mit Wirkung ab 1.1.2027 |
| Vorhaltebudget | Budget je zugewiesener Leistungsgruppe aus Vorhaltevolumen mal Landesbasisfallwert, Voraussetzung Mindestvorhaltezahl oder Feststellung der Landesbehörde | § 6b KHEntgG, § 37 KHG | ab 1.1.2028, Konvergenz 2028 (66 %) und 2029 (33 %) |
| Transformationsfonds | Förderung von Strukturvorhaben der Länder beim Bundesamt für Soziale Sicherung, Kofinanzierung durch Land und Träger | § 12b KHG | 2026 bis 2035 |
Die Daten für die Vorhaltevergütung laufen über das InEK: Die Länder melden ihm bis zum 30. September jedes Jahres, erstmals 2027, die zugewiesenen Leistungsgruppen und Planfallzahlen; das Institut stellt die Vorhaltevolumina je Standort erstmals bis zum 10. Dezember 2027 für 2028 per Bescheid fest (§ 37 Abs. 5 KHG).
Was das für Klinikträger und Kassen bedeutet
Für Krankenhausträger wird das Leistungsportfolio je Standort zur zentralen Planungsgröße. Welche Leistungsgruppen ein Haus erhält, hängt an Personal, Ausstattung und Kooperationen und wird über die Krankenhausplanung der Länder entschieden. Die Zuweisung bestimmt zugleich, ob und in welcher Höhe eine Vorhaltevergütung fließt. Investitionen in Umstrukturierungen können über den Transformationsfonds gefördert werden.
Die Kassenverbände sind in Ausnahmefällen beteiligt: Weist ein Land Leistungsgruppen trotz nicht erfüllter Kriterien zu, braucht es grundsätzlich ihr Einvernehmen, über das sie binnen vier Wochen entscheiden. Solange keine Rechtsverordnung nach § 135e Abs. 1 SGB V in Kraft ist, richten sich Leistungsgruppen und Kriterien nach der gesetzlichen Anlage 1; Empfehlungen für die Verordnung erarbeitet der Leistungsgruppen-Ausschuss, den das Ministerium am 8. Januar 2025 eingerichtet hat. Die volle finanzielle Wirkung der Vorhaltevergütung erwartet das Ministerium ab 2030, wie es in seiner Mitteilung zum KHAG festhält.