Der Transformationsfonds ist ein Förderinstrument beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), aus dem in den Jahren 2026 bis 2035 Investitionen in neue Krankenhausstrukturen finanziert werden. Gefördert werden Vorhaben der Länder an zugelassenen Krankenhäusern, die Versorgung an die mit dem KHVVG geänderten Regeln anpassen. Vorhaben, die überwiegend bestehende Strukturen erhalten sollen, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Gesetzliche Grundlage und Finanzierung
Rechtsgrundlage ist § 12b KHG, den das Krankenhausreformanpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 98) vollständig neu gefasst hat; in Kraft ist die Neufassung seit 15. April 2026. Danach wird der Fonds in Höhe von 29 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gebildet, die der Bund dafür jährlich auffüllt. Nach Angaben des BAS stammen die Bundesmittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Was nach dem 31. Dezember 2035 nicht zugeteilt ist, fließt dorthin zurück. Einzelheiten regelt die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV).
Die Länder müssen mitfinanzieren. Bei Anträgen bis Ende 2029 tragen sie, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Krankenhausträger, mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten, bei Anträgen ab 2030 mindestens 50 Prozent; das Land selbst bringt mindestens die Hälfte dieses Anteils auf. Zusätzlich verpflichtet sich jedes antragstellende Land, seine reguläre Investitionsförderung mindestens auf dem Durchschnitt der Haushaltsjahre 2021 bis 2023 zu halten. Verteilt werden die Mittel nach dem Königsteiner Schlüssel 2019; bis zu 5 Prozent des Jahresvolumens sind länderübergreifenden Vorhaben vorbehalten. Gefördert wird nur, was am 1. Juli 2025 noch nicht begonnen hatte.
Förderfähige Vorhaben
- standortübergreifende Konzentration akutstationärer Kapazitäten, etwa zur Erfüllung der Qualitätskriterien von Leistungsgruppen
- Umstrukturierung eines Standorts, der als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde
- telemedizinische Netzwerke einschließlich robotergestützter Telechirurgie
- Zentren für seltene, komplexe oder schwerwiegende Erkrankungen und regionale Krankenhausverbünde
- integrierte Notfallstrukturen sowie die Schließung von Krankenhäusern oder Teilen davon
- zusätzliche Ausbildungskapazitäten, wenn sie auf einer Konzentration oder einem Verbund beruhen
Auch Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten von Darlehen für solche Vorhaben sind förderfähig. Hochschulkliniken können in mehreren Fördertatbeständen beteiligt sein.
Antragsweg und Stand der Bewilligungen
Krankenhausträger können beim BAS keinen Antrag stellen. Sie melden Vorhaben bei ihrem Landesministerium an; das Land entscheidet, wofür es Mittel beantragt, und reicht die Anträge über das elektronische Portal des BAS ein. Das BAS prüft und weist die Mittel bis zur Landesquote zu, die es für jedes Jahr auf seiner Themenseite veröffentlicht. Die erste Bewilligung folgte kurz nach Inkrafttreten des KHAG für ein Vorhaben in Nordrhein-Westfalen, bei dem zwei Standorte eines Trägers zusammengeführt werden. Laut BAS-Statistik lagen zum 30. September 2026 insgesamt 65 Anträge aus zehn Ländern vor: 36 zu telemedizinischen Netzwerken, 19 zur Konzentration, 8 zu integrierten Notfallstrukturen und je einer zu Zentren und zu einer Schließung. Für die Umstrukturierung in sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen war bis dahin kein Antrag gestellt.
Was das für Träger und Klinikmanagement heißt
Der Zugang zum Fonds führt über die Landesplanung. Wer ein Vorhaben plant, bewegt sich deshalb im Zusammenspiel von Krankenhausplanung, Leistungsgruppenzuweisung und Investitionsprogramm des Landes. Für die Geschäftsführung rückt damit die frühe Abstimmung von Standortkonzepten, Kostenschätzungen und Finanzierungsanteilen mit dem Land in den Vordergrund, zumal ein Trägeranteil die Liquidität belastet und Darlehenskosten förderfähig sein können. Nach der Bewilligung prüfen die Länder die zweckentsprechende Verwendung; nicht zweckentsprechend verwendete Mittel fordert das BAS zurück. Da § 12b KHG 2026 bereits einmal vollständig neu gefasst wurde, kommt es für jede Planung auf die aktuelle Fassung von Gesetz, Verordnung und BAS-Förderrichtlinie an.