Der Landesbasisfallwert (LBFW) ist der landesweit einheitliche Preis, mit dem die Relativgewichte der DRG-Fallpauschalen in Geld umgerechnet werden. Multipliziert mit der effektiven Bewertungsrelation eines Falls ergibt er die Höhe der Fallpauschale (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 KHEntgG). Jedes Bundesland hat einen eigenen Wert, der jährlich neu vereinbart wird.
Vereinbarung auf Landesebene
Rechtsgrundlage ist § 10 KHEntgG. Landeskrankenhausgesellschaft, Landesverbände der Krankenkassen, Ersatzkassen und der Landesausschuss des PKV-Verbandes schließen den Wert für das Folgejahr bis zum 30. November ab (Abs. 10). Scheitert die Einigung, setzt die Schiedsstelle den Wert fest, seit 2020 auch ohne Antrag. Anschließend genehmigt die Landesbehörde die Vereinbarung nach § 14 KHEntgG binnen vier Wochen; den Klageweg eröffnet das Gesetz dabei nur den Vertragsparteien auf Landesebene.
Inhaltlich fließen nach Abs. 3 unter anderem die allgemeine Kostenentwicklung und Wirtschaftlichkeitsreserven ein. Ausgabenerhöhungen, die allein auf veränderte Kodierung zurückgehen, sind durch eine Absenkung vollständig auszugleichen. Den Anstieg begrenzt der Veränderungswert nach Abs. 4, dessen Herleitung § 9 Abs. 1b KHEntgG regelt. Beide Stellschrauben, Veränderungswert und Tarifrefinanzierung, wurden zuletzt mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz neu gefasst, das am 30. Juli 2026 in Kraft getreten ist.
| Stellgröße | Regelung |
|---|---|
| Veränderungswert 2026 | entspricht dem 2025 veröffentlichten Orientierungswert |
| Veränderungswert 2027 bis 2029 | entspricht der im Vorjahr veröffentlichten Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V |
| Tarifrefinanzierung ab 2026 | 50 Prozent der Differenz zwischen Veränderungswert und Tarifrate je Personalbereich (§ 10 Abs. 5) |
| Orientierungswert | vom Statistischen Bundesamt bis 30. September veröffentlicht (§ 10 Abs. 6) |
| Basisfallwertkorridor | plus 2,5 bis minus 1,02 Prozent um den einheitlichen Basisfallwert (§ 10 Abs. 8) |
Den am 30. September 2026 veröffentlichten Orientierungswert für Krankenhauskosten beziffert das Statistische Bundesamt auf 3,55 Prozent, mit Teilwerten von 4,82 Prozent für Personal- und 1,48 Prozent für Sachkosten. Er misst die allein auf Preis- und Lohnänderungen beruhende Kostenentwicklung im Vergleich des zweiten Halbjahrs 2025 und ersten Halbjahrs 2026 mit dem Vorjahreszeitraum.
Bundesweiter Bezugspunkt
Aus den Landeswerten berechnet das InEK einen einheitlichen Basisfallwert, gewichtet nach den effektiven Bewertungsrelationen; die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren ihn bis zum 31. März (§ 10 Abs. 9). Um diesen Wert liegt der Korridor. Landeswerte unterhalb der unteren Grenze werden an diese angeglichen, Abweichungen über einen Ausgleichsbetrag bereinigt, den die Landesvertragsparteien bis zum 30. April vereinbaren (Abs. 11).
Bedeutung für Erlösplanung und Controlling
Für das einzelne Krankenhaus ist der LBFW eine vorgegebene Größe. Verhandelt wird er auf Landesebene, während die krankenhausindividuelle Budgetverhandlung vor allem Art und Menge der Leistungen festlegt. In der Erlösrechnung steht der Basisfallwert für die Preiskomponente, der Case Mix Index für Fallschwere und Menge. Jede Änderung des Landeswerts verschiebt damit sämtliche DRG-Erlöse eines Hauses gleichzeitig und geht in Wirtschaftsplan und Liquiditätsvorschau ein.
Mit der Krankenhausreform reicht der Wert weiter. Ab 2028 ergibt sich auch das Vorhaltebudget aus Vorhaltevolumina, die mit dem Landesbasisfallwert multipliziert werden (§ 6b Abs. 1 KHEntgG). Damit hängt künftig ein Teil der Vorhaltevergütung von denselben Landesverhandlungen ab wie die Fallpauschalen.