Leistungsgruppen sind bundeseinheitlich definierte Bündel stationärer Leistungen, etwa „Endoprothetik Hüfte“, „Stroke Unit“ oder „Geriatrie“, an die Mindestanforderungen an Ausstattung, Personal und Struktur geknüpft sind. Seit der Krankenhausreform vergeben die Länder Versorgungsaufträge über diese Gruppen je Standort. Ab 2028 richtet sich auch die Vorhaltevergütung nach ihnen.
Das Schaubild zeigt den Weg einer Leistungsgruppe: Bundesweite Qualitätskriterien nach Anlage 1 zu § 135e SGB V mit 61 Gruppen, Prüfung am Standort durch den Medizinischen Dienst mit Gutachten in der Regel binnen zehn Wochen, Zuweisung durch das Land per Bescheid ohne Anspruch darauf. Daraus folgen im Betrieb die Pflicht, den Wegfall eines Kriteriums für länger als einen Monat zu melden, weil sonst die Leistungen der Gruppe nicht abgerechnet werden dürfen, und ab 1. Januar 2028 ein Vorhaltebudget je zugewiesener Gruppe, sofern die Mindestvorhaltezahl erfüllt ist oder das Land die Gruppe als zwingend erforderlich feststellt.
Rechtsgrundlage und Qualitätskriterien
Nach § 135e Abs. 1 SGB V teilt das Bundesgesundheitsministerium die Krankenhausbehandlung per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Leistungsgruppen ein und legt für jede Gruppe Qualitätskriterien in vier Bereichen fest: Erbringung verwandter Leistungsgruppen, sachliche Ausstattung, personelle Ausstattung sowie sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen. Bis eine solche Verordnung in Kraft tritt, gelten die Gruppen und Kriterien der Anlage 1 zu § 135e SGB V. In der im Oktober 2026 abrufbaren Fassung sind 61 ihrer 65 Nummern mit Leistungsgruppen belegt, von Allgemeiner Innerer Medizin (Nr. 1) bis zur Intensivmedizin (Nr. 64). Das entspricht der Festlegung durch das Krankenhausreformanpassungsgesetz, das nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums die 60 Leistungsgruppen aus Nordrhein-Westfalen und zusätzlich die Leistungsgruppe Spezielle Traumatologie vorsieht.
Absatz 4 in der Fassung von 2026 konkretisiert die Anforderungen. Ein Facharzt entspricht einem Vollzeitäquivalent von 38,5 Wochenstunden und kann höchstens drei Leistungsgruppen zugeordnet werden. Kriterien dürfen unter Bedingungen auch in Kooperation erfüllt werden, etwa wenn der Partner im selben Gebäude oder höchstens 2.000 Meter Luftlinie entfernt liegt. Die Weiterentwicklung berät ein im Januar 2025 eingerichteter Ausschuss, den Bund und Länder gemeinsam leiten und dem der GKV-Spitzenverband einerseits sowie Krankenhausgesellschaft, Bundesärztekammer, Hochschulmedizin und Pflegeorganisationen andererseits in gleicher Zahl angehören; seine Geschäftsstelle ist beim G-BA angesiedelt.
Von der Prüfung bis zur Vergütung
- Prüfung: Vor einer Zuweisung beauftragt die Landesbehörde den Medizinischen Dienst, die Kriterien am Standort zu prüfen; das Gutachten soll in der Regel binnen zehn Wochen vorliegen (§ 275a Abs. 2 SGB V). Für Zuweisungen vor dem 1. Januar 2027 waren die Prüfungen bis 31. Juli 2026 abzuschließen.
- Zuweisung: Die Landesbehörde weist Leistungsgruppen per Bescheid je Standort zu, ein Anspruch darauf besteht nicht (§ 6a KHG). Ausnahmen, etwa zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung, sind grundsätzlich auf höchstens drei Jahre befristet.
- Laufender Betrieb: Fällt ein Kriterium länger als einen Monat weg, muss das Haus dies unverzüglich melden; unterbleibt die Meldung, dürfen Leistungen der Gruppe ab Beginn der Nichterfüllung nicht abgerechnet werden (§ 275a Abs. 4 und 5 SGB V).
- Vergütung: Ab dem 1. Januar 2028 erhält ein Krankenhaus je zugewiesener Leistungsgruppe ein Vorhaltebudget, sofern es die Mindestvorhaltezahl erfüllt oder das Land die Gruppe als zwingend erforderlich feststellt (§ 6b KHEntgG).
Bedeutung für Medizinstrategie und Personalplanung
Mit den Leistungsgruppen wird das Leistungsportfolio eines Standorts zur Planungsentscheidung des Landes, die an überprüfbare Strukturmerkmale gebunden ist. Für Geschäftsführung und Leistungsplanung im eigenen Haus heißt das: Facharztbesetzung, Geräteausstattung und Kooperationsverträge müssen je Gruppe nachweisbar sein. Auch die Dienstplanung ist betroffen, weil die Kriterien neben der Zahl der Fachärztinnen und Fachärzte deren Verfügbarkeit im Regel-, Bereitschafts- und Rufdienst vorgeben. Erfüllt ein Haus Kriterien allein nicht, kommen Kooperationen und Verbünde auf Grundlage schriftlicher Vereinbarungen in Betracht.
Offen ist im Oktober 2026 vor allem der Mengenteil. Die erste Rechtsverordnung zu Mindestvorhaltezahlen je Leistungsgruppe ist nach § 135f Abs. 4 SGB V bis zum 12. Dezember 2026 zu erlassen und soll frühestens ein Jahr nach Verkündung in Kraft treten; Grundlage sind Empfehlungen von IQWiG und InEK. Erst mit diesen Zahlen steht fest, welche Gruppen an einem Standort in die Vorhaltevergütung eingehen. Die Gruppen gehen auf das KHVVG zurück. Ihre Anlage 1 wurde seither zweimal ersetzt, durch das Krankenhausreformanpassungsgesetz im April 2026 und durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026; anzuwenden ist jeweils die gültige Fassung.