Mindestmengen sind jährliche Fallzahlen, die ein Krankenhausstandort oder eine Ärztin oder ein Arzt bei bestimmten planbaren Leistungen mindestens erreichen muss, um diese erbringen zu dürfen. Sie betreffen Eingriffe, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängt. Komplexe Behandlungen sollen so an Standorten stattfinden, die über die nötige Routine verfügen.
Das Schaubild zeigt den jährlichen Ablauf: Der Krankenhausträger legt bis 7. August die Prognose für das Folgejahr dar, die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen teilen bis 7. Oktober das Prüfergebnis mit, bei begründeten erheblichen Zweifeln wird die Prognose per Bescheid widerlegt. Bleibt sie bestehen, darf die Leistung im Folgejahr erbracht werden, sonst entfallen Leistung und Vergütung; Notfälle sind vom Vergütungsausschluss ausgenommen, und bei gefährdeter flächendeckender Versorgung kann das Land freistellen.
Rechtsgrundlage und Verfahren
Katalog und Höhe beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V; über eine neue oder angepasste Mindestmenge entscheidet er innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beratungen (Abs. 3). Einzelheiten enthalten die Mindestmengenregelungen (Mm-R), zuletzt geändert am 6. August 2026. Wird eine Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht, darf die Leistung nicht erbracht werden; ein Krankenhaus, das sie dennoch erbringt, hat keinen Vergütungsanspruch (Abs. 5). Der Vergütungsausschluss gilt nicht für Notfälle und für Fälle, in denen eine Verlegung medizinisch nicht vertretbar war (§ 4 Abs. 5 Mm-R).
| Schritt | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Prognose | Darlegung durch den Krankenhausträger bis 7. August für das Folgejahr, gestützt auf die Leistungsmenge des Vorjahres, die Menge aus zweitem Halbjahr des Vorjahres und erstem Halbjahr des laufenden Jahres sowie personelle und strukturelle Veränderungen | § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Mm-R |
| Prüfung | Mitteilung des Ergebnisses durch Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen bis 7. Oktober | § 5 Abs. 5 Mm-R |
| Widerlegung | Bescheid bei begründeten erheblichen Zweifeln, Klage ohne aufschiebende Wirkung | § 136b Abs. 5 SGB V |
| Ausnahme | Freistellung durch die Landesbehörde bei Gefährdung der flächendeckenden Versorgung, im Einvernehmen mit den Kassen und auf ein Kalenderjahr befristet | § 136b Abs. 5a SGB V |
Katalog und Stand 2026
Die geltende Anlage der Mm-R umfasst 14 Leistungsbereiche, darunter Leber-, Nieren- und Herztransplantation, komplexe Eingriffe an Speiseröhre und Bauchspeicheldrüse, allogene Stammzelltransplantation, Knie-Totalendoprothesen, die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen unter 1.250 Gramm Aufnahmegewicht sowie die Chirurgie von Brust-, Lungen-, Kolon- und Rektumkarzinom. Am 18. Juni 2026 hat der G-BA eine Mindestmenge für Magenkrebs-Operationen beschlossen, die zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Laut Pressemitteilung des G-BA gilt 2027 und 2028 übergangsweise keine Mindestmenge, 2029 und 2030 eine von 10 und ab 2031 eine von 20 Fällen je Standort. Im Jahr 2023 hatten 705 Standorte mindestens eine solche Leistung erbracht; nach dem Berechnungsmodell des G-BA dürfte sich das Angebot auf etwa 120 Standorte konzentrieren. Für die korrigierende Chirurgie bei Ösophagusatresie wurde am 20. August 2026 ein Beratungsverfahren eingeleitet, der Katalog ist also weiter in Bewegung.
Bedeutung für Leistungsplanung und Steuerung
Für Krankenhäuser wirken Mindestmengen als harte Grenze in der Leistungsplanung: Wird die Prognose widerlegt, entfallen für die betreffende Leistung im Folgejahr Leistungsberechtigung und Erlöse am Standort. Für eine belastbare Prognose sind deshalb unterjährige Fallzahlen, Personalwechsel und Kooperationen relevant. Personelle oder strukturelle Gründe, die das Erreichen der Mindestmenge bereits verhindert haben, dürfen nicht ein weiteres Mal in Folge allein die Prognose tragen (§ 4 Abs. 3 Mm-R). Der G-BA informiert die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden standortbezogen über die Prüfergebnisse, die damit auch in Planungsentscheidungen einfließen können. Für die Anwendung zählt jeweils die im Bundesanzeiger veröffentlichte Fassung der Regelungen.