NUB-Entgelte (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden)

Auch: NUB, NUB-Anfrage, NUB-Verfahren, Innovationsentgelt, Entgelt nach § 6 Abs. 2 KHEntgG

Befristete, krankenhausindividuell vereinbarte Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die über Fallpauschalen und Zusatzentgelte noch nicht sachgerecht vergütet werden. Voraussetzung ist eine Anfrage beim InEK bis 31. Oktober (§ 6 Abs. 2 KHEntgG).

NUB-Entgelte sind befristete Entgelte, die ein Krankenhaus mit den Krankenkassen für eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode vereinbart, solange diese über Fallpauschalen und Zusatzentgelte noch nicht sachgerecht vergütet werden kann. Sie überbrücken die Zeit, bis eine Innovation im bundesweiten Entgeltkatalog abgebildet ist. Abgerechnet werden sie als eigene Entgeltart nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KHEntgG.

Grundlagen und Ablauf

Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 2 KHEntgG. Vor einer Vereinbarung muss das Krankenhaus beim InEK bis spätestens 31. Oktober anfragen, ob die Methode mit den bestehenden Entgelten sachgerecht abgerechnet werden kann; für Arzneimittel für neuartige Therapien ist zusätzlich eine Anfrage bis 30. April möglich. Die Entgelte liegen außerhalb des Erlösbudgets, müssen sachgerecht kalkuliert sein, und die Krankenkassen melden Art und Höhe samt Kalkulationsunterlagen an das InEK. Enthält eine Methode einen neuen Wirkstoff mit Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V, darf das Entgelt ab dem Vereinbarungszeitraum 2027 diesen Betrag nicht übersteigen.

Das InEK prüft die Anfragen im Auftrag von Deutscher Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und PKV-Verband und vergibt einen Status. Nach Darstellung des GKV-Spitzenverbandes gelten vereinbarte NUB-Entgelte jeweils ein Jahr und nur für das anfragende Krankenhaus.

StatusBedeutung
1Kriterien der NUB-Vereinbarung erfüllt, krankenhausindividuelles Entgelt zulässig
2Kriterien nicht erfüllt, kein Entgelt
3Anfrage in der Frist nicht vollständig bearbeitet
4Angaben nicht plausibel oder nicht nachvollziehbar
11 und 41Status 1 oder 4 erst ab Zulassung des eingesetzten Arzneimittels

Verbindung zur Methodenbewertung des G-BA

Ein NUB-Entgelt setzt voraus, dass die Methode nicht nach § 137c SGB V durch den G-BA von der Krankenhausversorgung ausgeschlossen ist. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde § 137h SGB V neu gefasst: Wird für eine Methode, die nicht allein auf einem Arzneimittel beruht, erstmals eine NUB-Anfrage gestellt, muss das Krankenhaus dem G-BA zugleich Informationen zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse übermitteln. Weist die Methode ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept auf, bewertet der G-BA binnen drei Monaten, ob ihr Nutzen belegt ist, ob sie das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet oder keines.

Die Pflicht gilt erst ab Inkrafttreten der angepassten Verfahrensordnung. Nach einer Mitteilung des G-BA vom 17. September 2026 wird diese Voraussetzung nicht vor dem 31. Oktober 2026 erfüllt sein; bis dahin bleibt das Verfahren auf Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse beschränkt. Ab wann das erweiterte Verfahren tatsächlich greift, ist im Oktober 2026 noch offen.

Bedeutung für Krankenhäuser

Für Kliniken, die neue Verfahren einsetzen, ist das NUB-Verfahren ein fester Termin im Jahreskalender. Medizincontrolling und Fachabteilungen identifizieren neue Methoden, beschreiben sie und fragen sie bis Ende Oktober an, damit sie in der Budgetverhandlung des Folgejahres vereinbart werden können. Da jedes Entgelt einzeln kalkuliert und verhandelt wird, entsteht Aufwand auf beiden Seiten. Mit der Ausweitung des § 137h kommt für Erstanfragen zu Methoden, die nicht allein auf einem Arzneimittel beruhen, eine Informationspflicht gegenüber dem G-BA hinzu, die bei medizinproduktgestützten Methoden im Einvernehmen mit dem Hersteller zu erfüllen ist.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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