Zusatzentgelte, kurz ZE, sind Entgelte, die ein Krankenhaus zusätzlich zu einer Fallpauschale abrechnet, wenn bestimmte Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel mit der Pauschale nicht sachgerecht abgebildet sind. Typische Anwendungsfälle sind Dialysen, Blutprodukte, aufwendige Implantate und hochpreisige Medikamente. Das Fallpauschalensystem bleibt dabei die Regel, das Zusatzentgelt die Ergänzung im Einzelfall.
Rechtsgrundlage und Zuständigkeit
Nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG sind Zusatzentgelte nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vorgesehen; das Gesetz nennt ausdrücklich die Behandlung von Blutern mit Gerinnungsfaktoren und die Dialyse, wenn das Nierenversagen nicht die Hauptleistung ist. Vereinbart werden sie vom GKV-Spitzenverband und dem PKV-Verband gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft, kalkuliert vom InEK. Seit 2020 sind die Zusatzentgelte um die pflegerelevanten Kosten vermindert, weil die Pflegepersonalkosten der unmittelbaren Patientenversorgung seither über das Pflegebudget laufen.
Die Abrechnung regelt § 7 KHEntgG. Absatz 1 nennt Zusatzentgelte nach dem bundesweiten Katalog (Nr. 2), gesonderte Zusatzentgelte (Nr. 3) sowie Entgelte für noch nicht sachgerecht vergütete Leistungen und neue Methoden (Nr. 5 und 6). Nach Absatz 2 ergibt sich die Höhe der Katalog-ZE bundeseinheitlich aus dem Entgeltkatalog, alle übrigen werden krankenhausindividuell vereinbart. Der aG-DRG-Katalog 2026 vom 20. November 2025 enthält nach Auszählung seiner Anlagen 69 bundeseinheitlich bewertete Zusatzentgelte (Anlage 2) und 182 Zusatzentgelte, deren Höhe nach § 6 Abs. 1 KHEntgG vor Ort zu vereinbaren ist (Anlage 4). Veröffentlicht ist der Katalog unter anderem auf der Seite des GKV-Spitzenverbands zum aG-DRG-System 2026.
Vier Arten im Überblick
| Art | Grundlage | Höhe |
|---|---|---|
| Bewertetes ZE | § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG, Katalog Anlage 2 und 5 | bundeseinheitlicher Betrag, teils nach Dosis oder Menge gestaffelt |
| Unbewertetes ZE | § 6 Abs. 1 KHEntgG, Katalog Anlage 4 und 6 | krankenhausindividuell vereinbart |
| Gesondertes ZE | § 6 Abs. 2a KHEntgG | individuell, nur bei hochspezialisierten Leistungen weniger Häuser |
| ZE für neue Methoden | § 6 Abs. 2 KHEntgG | befristet und individuell, nach Information des InEK |
Ein gesondertes Zusatzentgelt setzt nach § 6 Abs. 2a KHEntgG voraus, dass die Leistung wegen Spezialisierung nur von sehr wenigen Krankenhäusern mit überregionalem Einzugsgebiet erbracht wird, die Kosten die Vergütung um mindestens 50 Prozent übersteigen und das Haus an der Qualitätssicherung teilnimmt. Enthält eine Leistung ein Arzneimittel mit neuem Wirkstoff, für das ein Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V gilt, darf nach § 6 Abs. 1 KHEntgG ab dem Vereinbarungszeitraum 2027 kein höheres Entgelt als dieser Erstattungsbetrag vereinbart werden. Wie NUB-Entgelte für neue Methoden zustande kommen, beschreibt ein eigener Eintrag.
Bedeutung für Erlösmanagement und Controlling
Viele Zusatzentgelte werden über OPS-Kodes ausgelöst, bei Arzneimitteln häufig nach Dosisklassen. Ob ein ZE abgerechnet werden kann, hängt daher an vollständiger Dokumentation von Gabe, Menge und Prozedur und an korrekter Kodierung. Bei bewerteten ZE steht der Erlös fest; liegen Einkaufspreise darüber, entsteht eine Unterdeckung, die der Einkauf und das Sachkostencontrolling im Blick behalten. Unbewertete und gesonderte Zusatzentgelte sind Gegenstand der Budgetverhandlung mit den Kassen vor Ort. Dafür braucht es eine belastbare Kalkulation und eine Mengenplanung für das Folgejahr. Für Studierende im Krankenhausmanagement sind Zusatzentgelte damit ein Baustein, um die Erlösstruktur eines Hauses zu verstehen.