Das Pflegeberufegesetz (PflBG) ist die berufsrechtliche Grundlage der Pflegefachberufe. Es legt fest, wer sich Pflegefachfrau oder Pflegefachmann nennen darf, wie die generalistische Ausbildung und das Pflegestudium aufgebaut sind und welche Aufgaben allein Pflegefachpersonen zustehen. Die getrennten Ausbildungen in Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege wurden dabei zu einer generalistischen Ausbildung zusammengeführt, die seit 2020 angeboten wird; gesonderte Abschlüsse in der Kinderkranken- und Altenpflege bleiben nach Teil 5 wählbar.
Regelungsinhalt im Überblick
Das Führen der Berufsbezeichnung setzt nach § 1 PflBG eine Erlaubnis voraus; Absolventinnen und Absolventen des Studiums nach Teil 3 führen sie zusammen mit dem akademischen Grad. Die berufliche Ausbildung dauert nach § 6 in Vollzeit drei Jahre, in Teilzeit höchstens fünf Jahre. Der praktische Anteil überwiegt, die Praxisanleitung umfasst mindestens 10 Prozent der Einsatzzeit, und am Ende des zweiten Ausbildungsdrittels steht eine Zwischenprüfung. Das Studium ist nach § 37 primärqualifizierend und vermittelt zusätzlich heilkundliche Kompetenzen bei diabetischer Stoffwechsellage, chronischen Wunden und Demenz sowie die Mitarbeit an Leitlinien und Expertenstandards.
Vorbehaltsaufgaben und Heilkunde
§ 4 PflBG behält Personen mit Erlaubnis drei Aufgaben vor: die Erhebung des individuellen Pflegebedarfs samt Pflegeplanung, die Organisation und Steuerung des Pflegeprozesses sowie Analyse, Sicherung und Entwicklung der Pflegequalität. Arbeitgeber dürfen diese Aufgaben Beschäftigten ohne Erlaubnis weder übertragen noch deren Ausführung dulden (Abs. 3).
Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, in Kraft seit 1. Januar 2026, werden Pflegefachpersonen zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung befugt. § 4a PflBG bindet diese Befugnis an staatlich geprüfte, anerkannte oder festgestellte Kompetenzen. Welche Leistungen konkret dazugehören, legt nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums die Selbstverwaltung unter Beteiligung der Pflegeberufsverbände fest, und eine wissenschaftliche Aufgabenbeschreibung für die berufliche Pflege soll folgen. Dieser Teil ist im Oktober 2026 noch in Umsetzung. Hinzu kommen ab 1. Januar 2027 Ausbildungen nach dem Pflegefachassistenzgesetz.
Bedeutung für Pflegemanagement und Personalplanung
Für Pflegedirektionen und Einrichtungsleitungen wirkt § 4 als Organisationsvorgabe. Pflegeplanung und Steuerung des Pflegeprozesses bleiben bei Pflegefachpersonen, während Assistenz- und Hilfskräfte im Rahmen der Personalbemessung stärker in die Durchführung eingebunden werden. Daraus folgen Stellenbeschreibungen, Delegationsregeln und Dienstpläne, die die Vorbehaltsaufgaben abbilden.
Einrichtungen, die als Träger der praktischen Ausbildung auftreten, erstellen den Ausbildungsplan, sichern die Praxisanleitung und arbeiten auf Grundlage von Kooperationsverträgen mit Pflegeschulen zusammen (§ 6 Abs. 3 und 4). Finanziert wird die Ausbildung über Ausbildungsbudgets und ein Umlageverfahren (§§ 26 bis 36). Nach dem Statistischen Bundesamt schlossen 2025 rund 63.900 Personen einen neuen Ausbildungsvertrag zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann, 8 Prozent mehr als im Vorjahr; etwa die Hälfte von ihnen absolviert den praktischen Teil im Krankenhaus. Ein Pflegestudium nahmen im selben Jahr knapp 800 Personen auf.