Tarifbindung in der Pflege, häufig als Tariftreueregelung bezeichnet, verknüpft die Zulassung ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen mit der Bezahlung ihrer Beschäftigten. Wer Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringt, muss nach einem Tarifvertrag, nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen oder mindestens in vergleichbarer Höhe entlohnt werden. Im Gegenzug sind diese Personalkosten in den Vergütungsverhandlungen als wirtschaftlich anzuerkennen.
Gesetzliche Grundlage
Pflegekassen dürfen Leistungen nur über Einrichtungen mit Versorgungsvertrag gewähren (§ 72 Abs. 1 SGB XI). Seit dem 1. September 2022 dürfen solche Verträge nach Abs. 3a nur mit Einrichtungen geschlossen werden, die an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind und danach zahlen. Nicht gebundene Einrichtungen haben nach Abs. 3b vier Wege: die Entlohnung eines für sie anwendbaren Tarifvertrags, eines in der Region geltenden Pflegetarifvertrags oder entsprechender kirchlicher Regelungen nicht zu unterschreiten oder im Durchschnitt das regional übliche Entlohnungsniveau je Qualifikationsgruppe zu erreichen. Eingeführt hat die Pflicht das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz; das zum 30. Juni 2022 in Kraft getretene Pflegebonusgesetz hat die Vorgaben präzisiert.
Zur Entlohnung zählen nach Abs. 3b Satz 2 Grundlohn, regelmäßige Jahressonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen, pflegetypische Zulagen, der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge. Ändert sich ein maßgeblicher Tarif, ist die Bezahlung spätestens drei Monate nach Veröffentlichung der Änderung anzupassen.
Melde- und Nachweispflichten
- Tarifgebundene Einrichtungen melden bis zum 31. Juli jedes Jahres den angewandten Tarif und die am 1. Juli gezahlte Entlohnung (§ 72 Abs. 3e SGB XI).
- Die Landesverbände der Pflegekassen veröffentlichen jährlich bis zum 30. September die maßgeblichen Tarifwerke und die regional üblichen Entlohnungsniveaus und aktualisieren sie monatlich (§ 82c Abs. 5).
- Eine zum 31. Dezember 2022 beim GKV-Spitzenverband eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt die Landesverbände; die Erhebung für 2026 lief bis zum 31. Juli 2026.
- Die tatsächliche Zahlung muss gegenüber den Pflegekassen jederzeit nachweisbar sein (§ 84 Abs. 7 SGB XI).
Folgen für Personal- und Vergütungsplanung
Für Träger verbindet die Regel Personalwirtschaft und Refinanzierung. Nach § 82c SGB XI kann eine tarifliche Bezahlung in der Vergütungsverhandlung nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Bei nicht gebundenen Einrichtungen gilt das, solange die Entlohnung das regional übliche Niveau um nicht mehr als zehn Prozent übersteigt; darüber hinaus ist ein sachlicher Grund erforderlich. Die Personalkosten fließen so unmittelbar in das Pflegesatzverfahren ein und wirken über die Pflegesätze auf die Eigenanteile der Bewohnerinnen und Bewohner. Für Leiharbeit gelten die Maßstäbe entsprechend, Vermittlungsentgelte sind nicht als wirtschaftlich anerkennungsfähig (Abs. 2b).
Offene Punkte und Abgrenzung
Die Wirkungen der Absätze 3a und 3b sowie des § 82c sollte das Bundesgesundheitsministerium bis zum 31. Dezember 2025 evaluieren; bis spätestens 31. Dezember 2026 ist zu prüfen, ob sich Verfahren und Methode zur Ermittlung der regional üblichen Entlohnungsniveaus vereinfachen lassen (§ 72 Abs. 3f). Ergebnisse dieser Prüfung lagen in den ausgewerteten amtlichen Quellen bei Redaktionsschluss nicht vor. Abzugrenzen ist die Tariftreue vom Pflegemindestlohn, der nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums (Stand 10. September 2026) auf einer Verordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz beruht und als branchenweite Untergrenze nach Qualifikation gestaffelt ist.