Pflegegrade drücken aus, wie stark die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind. Das Gesetz unterscheidet fünf Grade, von geringen Beeinträchtigungen bis zu schwersten Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Von der Einstufung hängen Art und Umfang der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ab.
Das Schaubild zeigt die Gewichtung der Module des Begutachtungsinstruments: Selbstversorgung 40 Prozent, Krankheit und Therapie 20 Prozent, Alltag und soziale Kontakte 15 Prozent, Kognition oder Verhalten 15 Prozent, wobei nur das höher bewertete der beiden Module zählt, und Mobilität 10 Prozent. Darunter die Schwellen der Gesamtpunkte: ab 12,5 Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4, ab 90 Pflegegrad 5; Pflegegrad 5 ist bei besonderer Bedarfskonstellation auch unter 90 Punkten möglich.
Ermittlung nach § 15 SGB XI
Das Begutachtungsinstrument nach § 15 SGB XI prüft sechs Module, die den Bereichen des Pflegebedürftigkeitsbegriffs in § 14 entsprechen. Die Selbstversorgung zählt mit 40 Prozent, die Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen mit 20 Prozent, die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent und die Mobilität mit 10 Prozent. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen gehen gemeinsam mit 15 Prozent ein, wobei nur das höher bewertete der beiden Module zählt (Abs. 2 und 3). Aus der Summe ergibt sich der Grad:
| Pflegegrad | Beeinträchtigung | Gesamtpunkte | Anteil Ende 2023 |
|---|---|---|---|
| 1 | gering | 12,5 bis unter 27 | 13,8 % |
| 2 | erheblich | 27 bis unter 47,5 | 40,4 % |
| 3 | schwer | 47,5 bis unter 70 | 29,6 % |
| 4 | schwerste | 70 bis unter 90 | 11,8 % |
| 5 | schwerste, mit besonderen Anforderungen | 90 bis 100 | 4,3 % |
Die Anteile stammen aus der Pflegestatistik 2023 des Statistischen Bundesamts, die zum Jahresende 5.688.473 Pflegebedürftige ausweist. Bei besonderer Bedarfskonstellation ist Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten möglich; die Voraussetzungen konkretisiert der Medizinische Dienst Bund in Richtlinien (Abs. 4). Für Kinder bis 18 Monate gelten günstigere Zuordnungen, etwa Pflegegrad 2 schon ab der Punktzahl, die sonst für Pflegegrad 1 gilt (Abs. 7).
Bedeutung für Einrichtungen und Kostenträger
In vollstationären Einrichtungen ist die Pflegegradverteilung der Bewohnerschaft eine Planungsgröße: An ihr hängen die Personalanhaltswerte nach § 113c SGB XI und die Höhe des Pflegesatzes. Ende 2023 entfielen in Heimen laut Destatis 16,6 Prozent auf Pflegegrad 2, 37,3 Prozent auf Pflegegrad 3, 31,1 Prozent auf Pflegegrad 4 und 14,3 Prozent auf Pflegegrad 5. Bei zu Hause Versorgten überwog Ende 2023 Pflegegrad 2 mit 44,4 Prozent. Veränderungen im Pflegebedarf, Begutachtungsergebnisse und die Belegungsstruktur fließen deshalb in Personal- und Erlösplanung ein, bei Pflegekassen in Ausgabenprognosen.
Reformstand
Nach § 15 Abs. 8 hatte der Spitzenverband Bund der Pflegekassen dem Bundesgesundheitsministerium bis 30. Juni 2026 einen Bericht über Erfahrungen mit dem Instrument und über die Entwicklung der Zahl Pflegebedürftiger seit 2017 vorzulegen. Ein im gesetzlichen Auftrag erstelltes Gutachten, das der GKV-Spitzenverband am 5. Mai 2026 vorgestellt hat, beziffert den Anteil Pflegebedürftiger unter gesetzlich Versicherten auf 4,6 Prozent für 2017 und 7,6 Prozent für 2024 und sieht verändertes Antragsverhalten als Hauptursache. Das Gutachten empfiehlt, die Schwellenwerte zu überprüfen. Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, sieht eine Anpassung der Begutachtung vor, damit die Pflegegrade 1 bis 3 zielgenauer vergeben werden; für bereits Eingestufte soll Bestandsschutz gelten. Konkrete Schwellenwerte nennt das Ministerium nicht, das Gesetzgebungsverfahren läuft. Bis zu einer Neuregelung gilt § 15 in der dargestellten Fassung.