Selbstverwaltung im Gesundheitswesen heißt, dass der Gesetzgeber Aufgaben und Grenzen vorgibt, die Ausgestaltung aber den Beteiligten überlässt. Krankenkassen regeln ihre Angelegenheiten über gewählte Organe, Vertragsärztinnen und Vertragsärzte über ihre Kassenärztlichen Vereinigungen, und auf Bundesebene beschließen Kassen, Ärzteschaft und Krankenhäuser gemeinsam verbindliche Regeln. Unterschieden wird deshalb zwischen der Selbstverwaltung einzelner Träger und der gemeinsamen Selbstverwaltung.
Grundlagen im Sozialversicherungsrecht
§ 29 SGB IV bestimmt, dass die Träger der Sozialversicherung rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind und ihre Aufgaben im Rahmen des Gesetzes in eigener Verantwortung erfüllen. Ausgeübt wird die Selbstverwaltung durch Versicherte und Arbeitgeber. Die Organe setzen sich nach § 44 SGB IV grundsätzlich je zur Hälfte aus beiden Gruppen zusammen; bei den Ersatzkassen sitzen dagegen nur Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten. Bei den in § 35a Abs. 1 SGB IV genannten Krankenkassen treten an die Stelle von Vertreterversammlung und Vorstand ein Verwaltungsrat und ein hauptamtlicher Vorstand (§ 31 Abs. 3a SGB IV).
Bestimmt werden die Gremien in Sozialversicherungswahlen. Es gilt Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt, Listen brauchen mindestens fünf Prozent der gültigen Stimmen (§ 45 Abs. 2 SGB IV). Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre (§ 58 Abs. 2 SGB IV).
Die gemeinsame Selbstverwaltung
Auf der Seite der Leistungserbringer bilden die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in jedem Land eine Kassenärztliche Vereinigung (§ 77 SGB V). Kassen- und Leistungserbringerseite handeln Kollektivverträge aus und beschließen gemeinsam Richtlinien. Als Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung bezeichnet das Bundesgesundheitsministerium den Gemeinsamen Bundesausschuss, dessen Träger KBV, KZBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband sind (§ 91 SGB V). Die Deutsche Krankenhausgesellschaft ist nach Angaben des Ministeriums privatrechtlich organisiert. Patientenorganisationen beraten im G-BA mit und können Anträge stellen, stimmen aber nicht ab.
Grenzen durch staatliche Aufsicht
Selbstverwaltung bleibt an Recht und Gesetz gebunden. Nach § 87 SGB IV unterliegen die Versicherungsträger staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt. Zuständig ist für bundesunmittelbare Träger grundsätzlich das Bundesamt für Soziale Sicherung, für landesunmittelbare Träger die Länder; für Träger, die nicht mehr als drei Länder umfassen, sieht § 90 Abs. 3 SGB IV unter Voraussetzungen ebenfalls die Landesaufsicht vor. Beim G-BA kann das Ministerium Richtlinien beanstanden und notfalls selbst erlassen (§ 94 SGB V).
In Studium und Praxis
Für Führungskräfte in Kassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Verbänden bedeutet Selbstverwaltung, dass wesentliche Entscheidungen durch gewählte Gremien legitimiert werden. Beim GKV-Spitzenverband etwa beschließt der Verwaltungsrat Satzung und Haushalt und wählt den hauptamtlichen Vorstand. Krankenhäuser und Praxen erleben das Prinzip in Verträgen und Richtlinien, die ihre eigenen Verbände mitverhandeln. Im Studium des Gesundheitsmanagements bildet die Selbstverwaltung den Ausgangspunkt, um Governance, Interessenausgleich und Aufsicht im Gesundheitswesen zu analysieren.