Solidarprinzip

Auch: Solidaritätsprinzip, Solidarausgleich in der GKV

Grundsatz der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 1 SGB V: Beiträge richten sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Leistungen nach dem medizinischen Bedarf; Familienangehörige sind unter Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert.

Solidarprinzip heißt der Grundsatz, nach dem sich in der gesetzlichen Krankenversicherung die Beiträge an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausrichten, die Leistungen dagegen am medizinischen Bedarf. Wer mehr verdient, zahlt mehr, erhält aber keinen größeren Leistungsanspruch. Gesunde finanzieren so die Versorgung Kranker mit, Erwerbstätige mit hohem Einkommen die Versorgung von Geringverdienenden, Mitglieder ohne Angehörige die beitragsfreie Absicherung von Familien.

Wo das Prinzip im Gesetz steht

Das SGB V beginnt mit ihm: § 1 SGB V trägt die Überschrift „Solidarität und Eigenverantwortung“ und beschreibt die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft mit der Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Die übrigen Ausprägungen verteilen sich auf mehrere Vorschriften:

  • Beiträge nach Einkommen: Mitglieder und Arbeitgeber entrichten Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen richten (§ 3 SGB V).
  • Familienversicherung: Für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder werden unter den Voraussetzungen von § 10 SGB V keine Beiträge erhoben; bei Kindern gelten Altersgrenzen von 18, 23 oder 25 Jahren, bei einer Behinderung unter bestimmten Bedingungen keine.
  • Keine Risikoauslese: Die gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nach § 175 Abs. 1 SGB V nicht ablehnen.
  • Ausgleich zwischen den Kassen: Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds bestehen nach § 266 Abs. 1 SGB V aus einer Grundpauschale und risikoadjustierten Zu- und Abschlägen, die unterschiedliche Risikostrukturen ausgleichen sollen.

Grenzen und Gegenprinzipien

Ganz ohne Begrenzung gilt der Solidarausgleich nicht. Beitragspflichtige Einnahmen zählen nach § 223 Abs. 3 SGB V nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze; darüber liegendes Einkommen bleibt beitragsfrei. Zudem stellt § 1 SGB V der Solidarität die Eigenverantwortung zur Seite: Versicherte sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, Vorsorge und aktive Mitwirkung an Behandlung und Rehabilitation dazu beitragen, Krankheit zu vermeiden oder ihre Folgen zu bewältigen.

Das Gegenmodell ist das Äquivalenzprinzip der privaten Krankenversicherung. Dort richtet sich die Prämie nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand bei Vertragsschluss und Leistungsumfang, wie das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Seite zur PKV (Stand September 2026) darstellt.

Steuerungswirkung in Kassen und Gesundheitspolitik

Für die Kassen hat das Prinzip handfeste Folgen. Da sie Versicherte nicht nach Gesundheitsrisiko auswählen dürfen, wären Kassen mit vielen älteren oder chronisch kranken Mitgliedern ohne Ausgleich finanziell im Nachteil. Diesen Nachteil soll der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich auffangen, der jährlich durchgeführt wird. Laut Bundesgesundheitsministerium erhält jede Kasse seit Einführung des Gesundheitsfonds 2009 eine einheitliche Grundpauschale je versicherter Person mit Zu- und Abschlägen nach Alter, Geschlecht und Morbidität (Seitenstand Juni 2025).

Nach derselben Quelle sind heute fast 90 Prozent der Bevölkerung in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Das Solidarprinzip prägt damit die Finanzierungsbasis für den überwiegenden Teil der Versorgung. In der Gesundheitsökonomie dient es als Bezugspunkt, wenn Verteilungswirkungen von Beitragsbemessung, Familienversicherung oder Zuzahlungen analysiert werden.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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