Digitalisierung in der Pflege: Bündnis fordert höhere Umwidmungsquote

Meldung · Quelle: Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e. V., 24.08.2026

Das Verbändebündnis „Digitalisierung in der Pflege“ hat am 24. August 2026 zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) Stellung genommen. Veröffentlicht wurde die Mitteilung beim Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg). Dem Bündnis gehören seit 2020 neun Verbände aus Sozial-, Pflege- und Gesundheitswesen an. Es vertritt Pflegende, ambulante und stationäre Einrichtungen, IT-Hersteller und Dienstleister sowie Forschung und Beratung.

Im Mittelpunkt steht § 113e SGB XI zu den sogenannten Transformationsstellenanteilen. Pflegeeinrichtungen könnten danach einen Teil der vereinbarten Personalstellen für entlastende Technik verwenden und bei unbesetzten Stellen die dafür vorgesehene Vergütung in digitale Hilfsmittel lenken. Als Beispiele nennt das Bündnis sprachbasierte Dokumentation, Sensorik, digitale Tourenplanung und automatisierte Dienstpläne. Die Verbände begrüßen die Regelung als langjährige Forderung, halten die im Entwurf vorgesehene Umwidmungsquote von 10 Prozent jedoch für zu gering und verlangen mindestens 50 Prozent.

Darüber hinaus fordert das Bündnis eine dauerhafte Refinanzierung auch der laufenden Kosten für Betrieb, Schulung und Wartung. Die Anwendungsfelder sollen nicht auf einzelne Kategorien begrenzt werden, sondern Prozesse, Technik und Organisation gemeinsam umfassen. Hinzu kommen eine Evaluation mit Praxisbegleitung durch Leistungserbringer, Pflegeprofession, Pflegewissenschaft und IT, eine Gesamtstrategie mit verbindlichen Interoperabilitätsstandards sowie die Begrenzung neuer Nachweis-, Erfassungs- und Antragspflichten auf das nötige Maß.

Für Leitungen von Pflegeeinrichtungen und IT-Verantwortliche geht es um die Frage, in welchem Umfang Personalbudgets künftig für digitale Anwendungen eingesetzt werden dürfen. Zum Zeitpunkt der Mitteilung lag das Gesetz als Referentenentwurf vor.

Originalmitteilung: Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e. V., 24.08.2026

Stand: 24.08.2026. Die Meldung fasst die Mitteilung redaktionell zusammen; maßgeblich ist das Original.

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