Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, kurz ASV, bezeichnet einen Versorgungsbereich an der Schnittstelle von Praxis und Klinik. Vertragsärztliche Leistungserbringer und Krankenhäuser diagnostizieren und behandeln dort komplexe, schwer therapierbare Erkrankungen ambulant, sofern diese eine besondere Qualifikation, interdisziplinäre Zusammenarbeit und Ausstattung erfordern. Für beide Seiten gelten dieselben Zugangsvoraussetzungen und dieselben Preise.
Einordnung im SGB V
Rechtsgrundlage ist § 116b SGB V. Absatz 1 unterscheidet drei Gruppen: Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen wie onkologische Erkrankungen, Multiple Sklerose oder Epilepsie; seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit geringen Fallzahlen wie Mukoviszidose oder Marfan-Syndrom; schließlich hochspezialisierte Leistungen, etwa die Brachytherapie. Teilnahmeberechtigt sind vertragsärztlich tätige Leistungserbringer und nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser, wenn sie die Anforderungen der Richtlinie erfüllen (Abs. 2 Satz 1).
Was eine Erkrankung im Einzelnen umfasst, legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest: Diagnosen nach ICD, Behandlungsumfang, personelle, sächliche und qualitätssichernde Anforderungen sowie Überweisungsregeln (Abs. 4). Die ASV-Richtlinie führt im Oktober 2026 Anlagen unter anderem zu zehn Tumorgruppen, rheumatologischen Erkrankungen, chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, Multipler Sklerose, Hämophilie und pulmonaler Hypertonie. Die zuletzt eingearbeitete Änderung beruht auf einem Beschluss vom 18. Juni 2026 und gilt seit 22. September 2026.
Zugang über das Anzeigeverfahren
Eine Zulassung im klassischen Sinn gibt es in der ASV nicht. Die Teilnahme wird beim erweiterten Landesausschuss angezeigt, also beim Landesausschuss nach § 90 SGB V, ergänzt um Vertreterinnen und Vertreter der Krankenhäuser, die die Landeskrankenhausgesellschaft bestellt (§ 116b Abs. 3). Er beschließt mit einfacher Mehrheit, wobei die Stimmen der Kassenseite doppelt zählen. Teilt er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige eine Ablehnung mit, ist der Leistungserbringer berechtigt (Abs. 2 Satz 4). Erneute Nachweise kann der Ausschuss aus gegebenem Anlass und unabhängig davon frühestens nach fünf Jahren verlangen (Abs. 2 Satz 9). Laut KBV zeigen die Beteiligten als Team an, bestehend aus Teamleitung, Kernteam und hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzten; gemischte Teams aus Praxis- und Krankenhausärzten sind möglich. Die Berechtigung gilt jeweils nur für eine Indikation.
Was die ASV für Klinik- und Praxismanagement bedeutet
Vergütet wird unmittelbar durch die Krankenkassen (Abs. 6 Satz 1). Grundlage ist der EBM mit den regionalen Euro-Preisen; nach Angaben der KBV gelten feste Preise außerhalb des Budgets ohne Mengenbegrenzung. Den EBM als Grundlage sollen diagnosebezogene Gebührenpositionen in Euro ablösen, die GKV-Spitzenverband, DKG und KBV gemeinsam vereinbaren (Abs. 6). Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigungen wird um die ASV-Leistungen bereinigt.
Für Krankenhäuser entsteht damit ein ambulanter Leistungsbereich mit eigener Abrechnung neben der stationären Fallpauschale, für Praxen und MVZ ein Feld für Kooperationen mit Kliniken und anderen Fachgruppen. Organisatorisch verlangt die Teilnahme eine indikationsbezogene Teamstruktur, laufende Nachweisführung gegenüber dem Landesausschuss, gesondert gekennzeichnete Verordnungen (Abs. 7) und eine eigene Abrechnungsstrecke. Ob und für welche Indikationen eine Einrichtung teilnimmt, wird deshalb als Teil der Leistungsplanung entschieden und berührt die sektorenübergreifende Versorgung einer Region.