Die Gebührenordnung für Ärzte, kurz GOÄ, regelt die Vergütung privatärztlicher Leistungen, also ärztlicher Behandlungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung und enthält ein Gebührenverzeichnis, in dem jede Leistung mit einer Punktzahl bewertet ist. Für gesetzlich Versicherte gilt dagegen der EBM.
Rechtsgrundlage und Aufbau
Ermächtigungsgrundlage ist § 11 der Bundesärzteordnung. Danach regelt die Bundesregierung die Entgelte für ärztliche Tätigkeit mit Zustimmung des Bundesrates, setzt Mindest- und Höchstsätze fest und berücksichtigt die berechtigten Interessen der Ärzteschaft und der Zahlungspflichtigen. Die GOÄ stammt vom 12. November 1982 und gilt in der Neufassung vom 9. Februar 1996; nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit erfolgte die letzte Novellierung zum 1. Januar 1996. Das Leistungsverzeichnis gliedert sich in Grundleistungen, nichtgebietsbezogene Sonderleistungen und gebietsbezogene Leistungen. Berechnet werden dürfen nur medizinisch notwendige Leistungen; was darüber hinausgeht, nur auf Verlangen der zahlungspflichtigen Person (§ 1 Abs. 2 GOÄ).
Gebührenbemessung nach § 5 GOÄ
Der Gebührensatz ergibt sich aus Punktzahl mal Punktwert. Innerhalb eines Gebührenrahmens wird er nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Leistung gesteigert. Über dem Regelhöchstsatz ist nur abzurechnen, wenn Besonderheiten dies rechtfertigen. Die Gebührenrahmen im Überblick (Stand Oktober 2026):
| Leistungsbereich | Gebührenrahmen | Regelhöchstsatz |
|---|---|---|
| ärztliche Leistungen allgemein | 1,0- bis 3,5-fach | 2,3-fach |
| Abschnitte A, E und O, darunter Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin und Strahlentherapie | 1,0- bis 2,5-fach | 1,8-fach |
| Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) und Nr. 437 | 1,0- bis 1,3-fach | 1,15-fach |
Eine abweichende Gebührenhöhe kann nach § 2 GOÄ nur vor der Behandlung in einem eigenen Schriftstück vereinbart werden; Punktzahl und Punktwert selbst sind nicht verhandelbar, für die Abschnitte A, E, M und O ist eine solche Vereinbarung ausgeschlossen.
Bedeutung für Kliniken und Praxen
Im Krankenhaus betrifft die GOÄ vor allem wahlärztliche Leistungen. Gebühren für stationäre privatärztliche Leistungen sind nach § 6a GOÄ um 25 Prozent zu mindern, bei Belegärztinnen und Belegärzten sowie niedergelassenen anderen Ärztinnen und Ärzten um 15 Prozent. Erbringt weder die Wahlärztin oder der Wahlarzt noch die vorab benannte ständige Vertretung die Leistung persönlich, sinkt der Höchstsatz für allgemeine ärztliche Leistungen und für die Abschnitte A, E und O auf den jeweiligen Regelhöchstsatz (§ 5 Abs. 5). Für Abrechnungsabteilungen, Chefarztsekretariate und das Erlösmanagement bedeutet das: Wahlleistungsvereinbarungen, Vertreterregelungen und Begründungen von Steigerungssätzen gehören zur Prüfroutine. In Praxen und MVZ betrifft die GOÄ privat abgerechnete Behandlungen und Leistungen, die auf Verlangen über das medizinisch Notwendige hinaus erbracht werden.
Stand der GOÄ-Novelle
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben 2025 einen gemeinsamen Entwurf einer neuen GOÄ abgestimmt und dem Ministerium vorgelegt. Am 31. Juli 2026 übermittelten sie laut Bundesärztekammer eine aktualisierte Fassung mit weiteren Innovationen und angepassten Bewertungen. Nach ihren Angaben bereitet das Ministerium einen Referentenentwurf vor; ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 halten beide Verbände für erreichbar. Beschlossen ist die neue GOÄ nicht, sie bedarf als Verordnung der Zustimmung des Bundesrates. Bis dahin bleibt die geltende Fassung anzuwenden, und die Ausgestaltung der Reform ist offen. Zum Verhältnis von GKV und PKV gibt der Eintrag zur privaten Krankenversicherung einen Überblick.