Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Auch: MVZ, Medizinische Versorgungszentren, Krankenhaus-MVZ, investorengetragenes MVZ

Ärztlich geleitete Einrichtung der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V, in der Ärztinnen und Ärzte angestellt oder mit eigener Zulassung tätig sind; gründen dürfen nur bestimmte Träger wie zugelassene Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser, Praxisnetze, gemeinnützige Träger und Kommunen.

Ein Medizinisches Versorgungszentrum, kurz MVZ, ist eine ärztlich geleitete Einrichtung, die wie eine Praxis an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Anders als in der klassischen Einzelpraxis arbeiten dort Ärztinnen und Ärzte überwiegend als Angestellte. Zugelassen wird das MVZ als Einrichtung; wer dort angestellt ist, braucht keine eigene Zulassung.

Rechtsrahmen nach § 95 SGB V

Nach § 95 Abs. 1 SGB V sind MVZ ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen im Arztregister eingetragene Ärztinnen und Ärzte angestellt oder als Vertragsärztinnen und Vertragsärzte tätig sind. Die ärztliche Leitung muss selbst im MVZ arbeiten und ist in medizinischen Fragen weisungsfrei; arbeiten dort verschiedene Berufsgruppen der vertragsärztlichen Versorgung, ist eine kooperative Leitung möglich. Die Gründung regelt Absatz 1a:

  • Gründungsberechtigt: zugelassene Ärztinnen und Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, anerkannte Praxisnetze, gemeinnützige Träger mit Zulassung oder Ermächtigung, Kommunen sowie Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, Letztere nur für fachbezogene MVZ.
  • Rechtsformen: Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, GmbH oder öffentlich-rechtliche Form; am 1. Januar 2012 bereits zugelassene MVZ genießen Bestandsschutz.
  • GmbH-MVZ: Die Gesellschafter müssen selbstschuldnerische Bürgschaften oder andere Sicherheiten für Forderungen von KV und Krankenkassen stellen.
  • Zahnärztliche MVZ von Krankenhäusern: nur bis zu einem Versorgungsanteil von 10 Prozent im Planungsbereich, mit Abweichungen bei Unter- oder Überversorgung.

Jede Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses; in gesperrten Planungsbereichen der Bedarfsplanung gelten Zulassungsbeschränkungen auch für MVZ.

MVZ in Zahlen

Nach der MVZ-Statistik der KBV waren zum 31. Dezember 2024 bundesweit 5.085 MVZ zugelassen, 188 mehr als ein Jahr zuvor. In ihnen arbeiteten 31.872 Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, davon 30.133 im Angestelltenverhältnis; im Schnitt waren es 6,3 pro MVZ (Stand Ende 2024). Von den Trägerschaften entfielen 45 Prozent auf Krankenhäuser und 42 Prozent auf Vertragsärztinnen, Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten; ein MVZ kann mehrere Träger haben. 47 Prozent lagen in Kernstädten, 15 Prozent in ländlichen Gemeinden. Vorherrschende Rechtsformen waren GmbH und GbR.

Bedeutung für Klinik- und Praxismanagement

Für Krankenhäuser ist das MVZ ein Weg, sich mit eigenen Vertragsarztsitzen an der ambulanten Versorgung zu beteiligen. Sitze kommen nach § 103 SGB V etwa über das Nachbesetzungsverfahren hinzu oder dadurch, dass eine Ärztin oder ein Arzt auf die Zulassung verzichtet, um im MVZ angestellt zu arbeiten. Bei der Auswahl von Praxisnachfolgern sind MVZ nachrangig, wenn die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte nicht bei dort tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten liegt. Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bietet es Kooperation und Arbeitsteilung bei Verwaltung, Abrechnung und Personal. Im Management treffen damit kaufmännische Geschäftsführung und weisungsfreie ärztliche Leitung aufeinander, was sich in Organigramm, Gesellschaftsvertrag und Zielvereinbarungen niederschlägt. Hinzu kommen Fragen der Honorarverteilung durch die KV, der Bürgschaften bei der GmbH und der Nachfolgeplanung für Sitze.

Stand der Regulierungsdebatte

Politisch diskutiert wird vor allem die Rolle von Finanzinvestoren als MVZ-Träger. Laut Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses vom 3. Dezember 2025 (BT-Drucksache 21/3075) haben die Koalitionsparteien ein Gesetz zur Regulierung investorengetragener MVZ vereinbart, das Transparenz über Eigentümerstrukturen herstellen soll. Ein beschlossenes Gesetz gibt es bislang nicht; Zeitpunkt und Inhalt der Regelung sind offen.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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