Die Grenzverweildauer ist die im Fallpauschalen-Katalog für jede DRG festgelegte untere und obere Grenze der Verweildauer. Bleibt ein Behandlungsfall innerhalb dieses Korridors, wird die Fallpauschale unverändert abgerechnet. Unterhalb der unteren Grenze mindert ein Abschlag den Erlös, oberhalb der oberen kommt je Tag ein Zusatzentgelt hinzu. Zwischen beiden Werten liegt die mittlere Verweildauer, also die Zahl der Belegungstage, die der Kalkulation zugrunde liegt.
Das Schaubild zeigt schematisch den Erlös eines DRG-Falls je Verweildauer: Unterhalb der unteren Grenzverweildauer mindert ein Abschlag je nicht erbrachtem Tag die Fallpauschale, im Korridor gilt sie unverändert, oberhalb der oberen Grenzverweildauer kommt je Tag ein Zusatzentgelt hinzu. Die Höhe je Tag ergibt sich aus Bewertungsrelation pro Tag mal Basisfallwert; ab 2028 gibt es Kurzzeitfallpauschalen bis drei Kalendertage ohne untere Grenzverweildauer.
Regelung in Katalog und Abrechnungsbestimmungen
Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG mit dem Katalog auch die Regeln zur Grenzverweildauer; die dadurch veränderten Werte heißen effektive Bewertungsrelationen. Der Fallpauschalen-Katalog 2026 weist je DRG die mittlere Verweildauer, den ersten Tag mit Abschlag, den ersten Tag mit zusätzlichem Entgelt und die jeweilige Bewertungsrelation pro Tag aus. Lässt die Definition einer DRG keine Grenze zu, bleiben die Felder leer.
Die Berechnung regelt die Fallpauschalenvereinbarung 2026 vom 14. November 2025. Maßgeblich sind Belegungstage: der Aufnahmetag und jeder weitere Tag ohne Verlegungs- oder Entlassungstag; vollständige Tage einer Beurlaubung zählen nicht mit (§ 1 Abs. 7 FPV).
| Situation | Rechtsfolge nach FPV 2026 |
|---|---|
| Verweildauer unter der unteren Grenze | Abschlag je nicht erbrachtem Tag; Zahl der Tage = erster Tag mit Abschlag plus 1 minus Belegungstage (§ 1 Abs. 3) |
| Verweildauer im Korridor | Fallpauschale ohne Zu- oder Abschlag |
| Verweildauer über der oberen Grenze | tagesbezogenes Entgelt ab dem ersten Tag mit zusätzlichem Entgelt; Zahl der Tage = Belegungstage plus 1 minus erster Zuschlagstag (§ 1 Abs. 2) |
| Verlegung unterhalb der mittleren Verweildauer | Verlegungsabschlag je Tag (§ 3) |
| Wiederaufnahme innerhalb der oberen Grenze in dieselbe Basis-DRG | Zusammenführung zu einem Fall (§ 2 Abs. 1) |
Die Höhe von Abschlag und Zuschlag je Tag ergibt sich jeweils aus der im Katalog ausgewiesenen Bewertungsrelation pro Tag mal Basisfallwert.
Bedeutung für Belegungssteuerung und Medizincontrolling
Für Stationen und Medizincontrolling ist die Grenzverweildauer ein Orientierungsrahmen der Belegungsplanung. Lange Liegezeiten jenseits der oberen Grenze werden nur über tagesbezogene Entgelte vergütet, sehr frühe Entlassungen führen zu Abschlägen. Gleichzeitig verpflichtet § 8 Abs. 5 KHEntgG zur Fallzusammenführung, wenn Patientinnen oder Patienten wegen einer Komplikation innerhalb der oberen Grenzverweildauer wieder aufgenommen werden. Das Entlassmanagement bewegt sich damit zwischen medizinischer Notwendigkeit und Abrechnungslogik; nach § 17c Abs. 1 KHG wirkt der Krankenhausträger darauf hin, dass eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleibt. Verweildauer und Behandlungsnotwendigkeit sind außerdem Gegenstand der MD-Prüfung.
Ab 2028 ändern sich zwei Stellgrößen. Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG werden Wiederaufnahmen innerhalb von 30 Kalendertagen ab der ersten Aufnahme zusammengeführt, wenn die Leistungen in dieselbe Hauptdiagnosegruppe fallen. Zudem sieht § 17b Abs. 2a KHG Kurzzeitfallpauschalen für Behandlungen bis zu drei Kalendertagen vor, für die keine untere Grenzverweildauer kalkuliert wird.