Eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung, kurz süV, ist ein Krankenhausstandort, den die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde eigens als solche bestimmt hat. Im Mittelpunkt steht eine wohnortnahe stationäre Basisversorgung mit internistischem und geriatrischem Schwerpunkt, die mit ambulanten Leistungen und Pflegeangeboten am selben Standort verknüpft werden kann. Eingeführt wurde der Einrichtungstyp mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember 2024.
Rechtsgrundlage und Bestimmung durch das Land
Über den Status entscheidet das Land. Nach § 6c KHG bestimmt die Planungsbehörde einen Standort durch Bescheid, im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen, der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung. Voraussetzung ist die Aufnahme des Hauses in den Krankenhausplan. Die Bestimmung gilt stets für den gesamten Standort und wird zum 1. Januar eines künftigen Kalenderjahres wirksam. Ausgeschlossen ist sie, wenn ein anderer Standort desselben Trägers höchstens 2 000 Meter entfernt liegt. Diese Fassung von Absatz 1 stammt aus dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG, BGBl. 2026 I Nr. 98). Jede Bestimmung und jede Änderung meldet das Land unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, an das IQTIG.
Das Leistungsprofil regelt § 115g SGB V. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband legen im Benehmen mit dem PKV-Verband fest, welche stationären Leistungen eine süV mindestens erbringen muss, welche sie zusätzlich erbringen kann und welche Qualitätsanforderungen gelten. Diese Leistungskatalog-Vereinbarung ist nach Angaben des GKV-Spitzenverbands am 2. März 2026 in Kraft getreten. Sie ist spätestens alle zwei Jahre an den Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen; ohne Einigung entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG.
Leistungsspektrum unter einem Dach
- vereinbarte stationäre Pflichtleistungen der Inneren Medizin und Geriatrie, weitere vereinbarte stationäre Leistungen und Leistungen mit telemedizinischer Unterstützung eines kooperierenden Krankenhauses
- ambulante Leistungen aufgrund einer Ermächtigung sowie ambulantes Operieren nach § 115b SGB V
- Übergangspflege nach § 39e und Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V, auch unter pflegerischer Leitung, soweit keine ärztliche Verantwortung erforderlich ist
- Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege nach dem SGB XI in organisatorisch und wirtschaftlich getrennten Pflegeabteilungen mit Zulassung nach § 72 SGB XI
Die stationären Leistungen dürfen auch belegärztlich erbracht werden. Damit rückt die Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten in die Standortplanung.
Finanzierung und Folgen für die Klinikleitung
Fallpauschalen kann ein Krankenhaus für die voll- und teilstationären Leistungen seiner süV nicht abrechnen. Nach § 6c KHEntgG vereinbaren Krankenhaus und Kassen vor Ort ein jährliches Gesamtvolumen, das über krankenhausindividuelle Tagesentgelte mit Degression abgerechnet wird. Unterschiedliche Tagesentgelte gelten, je nachdem, ob die süV die ärztlichen Leistungen selbst erbringt oder ein vertragsärztlicher Leistungserbringer. Weichen die Erlöse vom Gesamtvolumen ab, wird der Anteil der Pflegepersonalkosten vollständig ausgeglichen, sonstige Mindererlöse zu 40 Prozent und sonstige Mehrerlöse zu 65 Prozent. Die bundesweite Vergütungsvereinbarung vom 20. August 2026 gilt für die Jahre 2027 bis 2029.
Für das Management verschiebt sich der Blick vom einzelnen Fall auf das Jahresbudget eines Standorts. Gefragt sind eine belastbare Mengenplanung für die Verhandlung vor Ort, eine saubere Abgrenzung stationärer Kosten von ambulanten und pflegerischen Bereichen sowie tragfähige Personal- und Kooperationsmodelle. Für kleinere Plankrankenhäuser ist die süV eine Option der Standortentwicklung, die das Benehmen mit Kassen und KV voraussetzt.
Stand der Umsetzung
Die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen, die KBV und die DKG berichten dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2029, über die Auswirkungen auf die ambulante, stationäre und pflegerische Versorgung. Das Recht der süV wurde 2026 zweimal angepasst: durch das KHAG, in Kraft seit 15. April 2026, und durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228), das die Obergrenze für das Gesamtvolumen neu fasst und die Pflegepersonalkosten in Folgevereinbarungen an den Veränderungswert bindet. Für Planungen zählt jeweils die aktuelle Gesetzesfassung.