Ambulantes Operieren (AOP-Katalog)

Auch: AOP, AOP-Katalog, AOP-Vertrag, ambulantes Operieren im Krankenhaus, stationsersetzende Eingriffe

Ambulante Durchführung von Operationen, stationsersetzenden Eingriffen und Behandlungen nach § 115b SGB V; der AOP-Katalog von GKV-Spitzenverband, DKG und KBV legt fest, welche Leistungen Krankenhäuser in der Regel ambulant erbringen und wie sie vergütet werden.

Ambulantes Operieren umfasst Operationen, stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen, die ohne stationäre Aufnahme erfolgen. Für Krankenhäuser legt der AOP-Katalog fest, welche dieser Leistungen sie ambulant erbringen dürfen und in der Regel ambulant erbringen sollen. Er ist Anlage 1 zum AOP-Vertrag; Vertragsarztpraxen operieren ambulant auf Grundlage des EBM, nach dem auch die Krankenhausleistungen aus dem Katalog abgerechnet werden.

Rechtsgrundlage: § 115b SGB V und AOP-Vertrag

Nach § 115b SGB V vereinbaren GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Kassenärztliche Bundesvereinigungen den Katalog sowie einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser sowie Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. Grundlage ist ein gemeinsames Gutachten zum Stand der medizinischen Erkenntnisse (Abs. 1a). Die Vergütung ist nach dem Schweregrad der Fälle zu differenzieren und geht vom EBM aus, ergänzt um nichtärztliche Leistungen, Sachkosten und Investitionsbedingungen. Der Katalog ist mindestens alle zwei Jahre anzupassen, sein Leistungsteil bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Zugleich sind allgemeine Tatbestände festzulegen, bei denen eine stationäre Behandlung erforderlich sein kann, die sogenannten Kontextfaktoren. Ohne Einigung entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium nach § 89a SGB V.

Ein Krankenhaus nimmt teil, indem es dies den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Zulassungsausschuss mitteilt. Die Kassen vergüten unmittelbar und prüfen Wirtschaftlichkeit und Qualität selbst; eine Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst nach § 275c Abs. 1 SGB V findet für Katalogleistungen nicht statt. Die aktuelle Vertragsfassung datiert nach Angaben des GKV-Spitzenverbands vom 17. Dezember 2025.

Aufbau des AOP-Katalogs 2026

  • Abschnitt 1: rund 2.870 der etwa 10.700 Operationen aus Anhang 2 des EBM
  • Abschnitt 2: Eingriffe außerhalb von Anhang 2, die einem OPS-Kode zugeordnet sind
  • Abschnitt 3: Eingriffe außerhalb von Anhang 2 ohne OPS-Zuordnung
  • Anlage 2 zum Vertrag: Kontextfaktoren für eine stationäre Durchführung; Anlage 3: Kodes mit Frakturzuschlag, der seit 1. Januar 2024 20 Prozent beträgt

Die Zahlen zu Abschnitt 1 nennt die KBV für die Fassung ab 1. Juli 2026. Für 2026 gibt es zwei Katalogfassungen, eine für das erste Halbjahr und eine ab 1. Juli. Angepasst wurde unter anderem an den OPS 2026, in dem die Kennzeichnung „beidseitig“ entfallen ist. In Abschnitt 2 ersetzen eigene EBM-Positionen schrittweise vorläufige Zuordnungen, die mit einem Sternchen gekennzeichnet waren.

Bedeutung für Klinikmanagement und Praxen

Da für Krankenhäuser und Vertragsarztpraxen einheitliche Vergütungen gelten, stehen beide Sektoren bei Katalogleistungen unter denselben Preisbedingungen; das Gesetz sieht zugleich vor, dass Krankenhäuser die Leistungen gemeinsam mit niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten erbringen können. Für Kliniken folgt daraus eine Prozessfrage: ambulante OP-Kapazitäten, Patientensteuerung und eine Dokumentation, die eine stationäre Aufnahme bei Vorliegen eines Kontextfaktors nachvollziehbar macht. Die Erlöse folgen der EBM-Logik, nicht der Fallpauschale.

Neu hinzu kommt eine Schnittstelle zum stationären Bereich. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) führt Kurzzeitfallpauschalen für stationäre Fälle bis zu drei Kalendertagen ein, erstmals im Entgeltkatalog 2028. Nach § 8 Abs. 5a KHEntgG ist eine Kurzzeitfallpauschale ausgeschlossen, wenn die Leistung im AOP-Katalog steht. Zudem prüfen die Selbstverwaltungspartner jährlich, welche kurzstationären Fälle tatsächlich ambulant erbracht werden und ob ihre Überführung in den Katalog sachgerecht ist. Wie sich das auf Leistungsmengen auswirkt, ist bislang offen.

Abgrenzung zur Hybrid-DRG

Die Hybrid-DRG nach § 115f SGB V vergütet ausgewählte Leistungen mit einer Fallpauschale, gleich ob sie ambulant oder stationär erbracht werden. Der AOP-Katalog dagegen vergütet auf EBM-Basis und gilt ausschließlich für die ambulante Erbringung.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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