Die Deckungsbeitragsrechnung ist ein Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung, das von den Erlösen eines Bezugsobjekts die ihm zurechenbaren Kosten abzieht. Der verbleibende Betrag, der Deckungsbeitrag, steht zur Deckung der übrigen Kosten des Hauses zur Verfügung. In der stufenweisen Variante werden fixe Kosten schrittweise abgezogen, etwa vom einzelnen Fall über die Fachabteilung bis zum gesamten Krankenhaus. Anders als eine Vollkostenrechnung verteilt sie Gemeinkosten nicht vollständig auf jedes Objekt.
Das Schaubild zeigt die stufenweise Deckungsbeitragsrechnung im Krankenhaus: Erlös aus DRG und Pflegebudget minus variable Kosten ergibt den Deckungsbeitrag des Falls, abzüglich der Fixkosten der Fachabteilung den Deckungsbeitrag der Abteilung, zuletzt werden die Fixkosten des Hauses wie Infrastruktur und Verwaltung abgezogen. Ab 2028 kommt das Vorhaltebudget als Erlösbaustein hinzu; eine Rechnung nur mit Fallpauschalen verzerrt den Beitrag einzelner Leistungen.
Datengrundlagen im Krankenhaus
Eine eigene gesetzliche Pflicht zur Deckungsbeitragsrechnung gibt es nicht. Nach § 8 KHBV muss jedes Krankenhaus jedoch eine Kosten- und Leistungsrechnung führen, die eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erlaubt. Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten und verursachungsgerecht nach Kostenstellen zu erfassen. Diese Daten bilden das Fundament jeder Deckungsbeitragsrechnung.
Als externer Vergleichsmaßstab bieten sich die Ergebnisse der InEK-Kalkulation an, die nach § 17b Abs. 2 KHG in geeigneter Weise veröffentlicht werden; die Daten einzelner Häuser bleiben vertraulich. Das Kalkulationshandbuch (Version 4.0 vom 10. Oktober 2016) folgt allerdings einem Vollkostenansatz auf Istkostenbasis: Alle kalkulationsrelevanten Kosten eines abgeschlossenen Datenjahres werden dem Behandlungsfall zugerechnet, getrennt in Einzelkosten für teure Sachgüter und Gemeinkosten über Bezugsgrößen und verdichtet zu Kostenmodulen aus Kostenarten und Kostenstellen. Für eine Teilkostenbetrachtung sind diese Werte deshalb in variable und fixe, zurechenbare und nicht zurechenbare Anteile aufzuteilen.
Erlösseite nach Pflegebudget und Vorhaltevergütung
Der Erlös eines Falls besteht nicht mehr allein aus der Fallpauschale. Nach § 17b Abs. 4 KHG sind die Pflegepersonalkosten der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen aus dem DRG-System ausgegliedert. Für jedes Kalenderjahr ab 2026 zieht das InEK nach Abs. 4b zudem von den kalkulierten Kosten die variablen Sachkosten ab und gliedert 60 Prozent der so verminderten Kosten für die Vorhaltevergütung aus; die bereits ausgegliederten Pflegepersonalkosten sind in diesem Anteil enthalten. Das Gesetz unterscheidet damit selbst variable Sachkosten von den übrigen Kosten, aus denen der Vorhalteanteil berechnet wird, und folgt so einer Linie, die auch der Deckungsbeitragsrechnung zugrunde liegt.
| Erlösbaustein | Grundlage | Bezug zur Deckungsbeitragsrechnung |
|---|---|---|
| DRG-Bewertungsrelation | § 17b KHG, Fallpauschalenkatalog | fallabhängiger Erlös ohne Pflegepersonalkosten; Vorhalteanteil ab dem Kalenderjahr 2026 rechnerisch ausgegliedert |
| Pflegebudget | § 17b Abs. 4 KHG | gesonderte Vergütung der ausgegliederten Pflegepersonalkosten |
| Vorhaltebudget | § 6b KHEntgG, ab 1. Januar 2028 | Budget je zugewiesener Leistungsgruppe |
| Fixkostendegressionsabschlag | § 4 Abs. 2a KHEntgG, letztmalig für 2027 | Abschlag von 35 Prozent für drei Jahre auf zusätzlich vereinbarte Leistungen |
Einsatz in Controlling und Leistungsplanung
Im Erlösmanagement und in der Leistungsplanung zeigt die Deckungsbeitragsrechnung, welche Leistungen nach Abzug ihrer zurechenbaren Kosten zur Finanzierung von Infrastruktur und Verwaltung beitragen. Für zusätzliche Fälle ist der Grenzerlös maßgeblich: Bis einschließlich 2027 unterliegen Leistungen, die gegenüber der Vereinbarung des laufenden Jahres zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, grundsätzlich dem Fixkostendegressionsabschlag nach § 4 Abs. 2a KHEntgG, mit Ausnahmen etwa für Transplantationen oder Leistungen mit hohem Sachkostenanteil. Ab 2028 erhalten Krankenhäuser nach § 6b KHEntgG ein Vorhaltebudget je zugewiesener Leistungsgruppe, sofern sie die Mindestvorhaltezahl erfüllen oder die Landesbehörde die Versorgung als zwingend erforderlich festgestellt hat. Eine Deckungsbeitragsrechnung, die nur Fallpauschalen abbildet, erfasst diese Bausteine nicht und unterschätzt oder überschätzt den Beitrag einzelner Leistungen.