Deutsche Kodierrichtlinien (DKR)

Auch: DKR, Kodierrichtlinien, Allgemeine und Spezielle Kodierrichtlinien

Jährlich vereinbartes Regelwerk von DKG, GKV-Spitzenverband und PKV-Verband mit dem InEK, das die einheitliche Verschlüsselung von Diagnosen nach ICD-10-GM und Prozeduren nach OPS bei Krankenhausfällen im DRG-System regelt.

Die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) sind ein Regelwerk für die Verschlüsselung von Krankheiten und Prozeduren bei stationären Krankenhausfällen. Sie sollen sicherstellen, dass gleiche Fälle identisch kodiert und damit derselben Fallgruppe im DRG-System zugeordnet werden. Für das Jahr 2026 gilt die Version 2026 mit Stand vom 20. November 2025; die zugrunde liegende Vereinbarung datiert vom 26. September 2025.

Wer die Richtlinien vereinbart

Die DKR sind keine Rechtsverordnung, sondern eine Vereinbarung der Selbstverwaltung. Nach der Einleitung zur Version 2026 haben sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam mit dem InEK unter Beteiligung von Bundesärztekammer und Deutschem Pflegerat auf die Fassung verständigt. Laut GKV-Spitzenverband wurden Entgeltkataloge, Abrechnungsbestimmungen und Kodierrichtlinien für 2026 bereits Ende September 2025 konsentiert, also als zusammengehörige Bausteine des Systems.

Die Klassifikationen selbst kommen aus anderer Hand. Nach § 301 Abs. 2 SGB V verschlüsseln Krankenhäuser Diagnosen nach der vom BfArM im Auftrag des BMG herausgegebenen deutschen Fassung der ICD und Prozeduren nach dem ebenfalls vom BfArM herausgegebenen OPS. Die DKR regeln, wie diese Kataloge im Einzelfall anzuwenden sind. Widersprechen sich Benutzungshinweise der Klassifikationen und Kodierrichtlinien, haben laut Einleitung die Kodierrichtlinien Vorrang.

Aufbau und jährliche Pflege

  • Allgemeine Kodierrichtlinien für Krankheiten, etwa zur Hauptdiagnose (D002) und zu Nebendiagnosen (D003),
  • Allgemeine Kodierrichtlinien für Prozeduren,
  • Spezielle Kodierrichtlinien für besondere Fallkonstellationen,
  • Anhänge, darunter seit der Version 2021 Anhang C mit Entscheidungen des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene.

Richtlinien mit inhaltlichen Änderungen tragen in der Version 2026 den Buchstaben y am Ende ihrer Nummer, wesentliche Änderungen fasst Anhang B zusammen. Als Hauptdiagnose gilt die Diagnose, die nach Analyse der Befunde am Ende des Aufenthalts als hauptsächlich verantwortlich für die stationäre Aufnahme festgestellt wurde; sie muss nicht mit der Aufnahme- oder Einweisungsdiagnose übereinstimmen.

Bedeutung für Medizincontrolling und Erlössicherung

Für Krankenhäuser verbinden die DKR medizinische Dokumentation und Erlös, denn Haupt- und Nebendiagnosen sowie Prozeduren steuern die Gruppierung in die Fallpauschale. Die Verantwortung für die Dokumentation, insbesondere der Hauptdiagnose, liegt nach der Einleitung bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt, auch wenn eine beauftragte Person kodiert. Strittige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung klärt der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG innerhalb von acht Wochen nach Anrufung, verbindlich für Krankenhäuser, Krankenkassen und Medizinische Dienste.

Kontrolliert wird die Kodierung in der MD-Prüfung. Nach § 275c Abs. 2 SGB V richtet sich die quartalsbezogene Prüfquote je Krankenhaus nach dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen; im Jahr 2026 beträgt sie bis zu 5, 10 oder 15 Prozent. Ab dem 1. Januar 2027 gelten nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) Stufen von bis zu 5, 20 oder 40 Prozent mit Schwellen bei 80 und 65 Prozent unbeanstandeter Abrechnungen. Kodierqualität wirkt damit doppelt: auf den Erlös des einzelnen Falls und, weil die Quote aus den Prüfergebnissen des vorvergangenen Quartals ermittelt wird, auf den zulässigen Prüfumfang späterer Quartale. Maßgeblich bleiben die jeweils geltende Gesetzesfassung und die jeweils gültige Richtlinienversion.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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