Das Nachbesetzungsverfahren regelt, wie ein Vertragsarztsitz in einem für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereich in andere Hände übergeht. Die Auswahl trifft nicht die abgebende Ärztin oder der abgebende Arzt, sondern der Zulassungsausschuss. Die wirtschaftlichen Interessen der abgebenden Seite zählen nur, soweit der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt.
Ablauf nach § 103 SGB V
Gesperrt wird ein Planungsbereich der Bedarfsplanung bei Überversorgung, die nach § 101 Abs. 1 Satz 3 SGB V ab einer Überschreitung des bedarfsgerechten Versorgungsgrads um 10 Prozent anzunehmen ist. Endet dort eine Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag zunächst, ob überhaupt nachbesetzt wird (§ 103 Abs. 3a SGB V). Ablehnen kann er, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; ist der bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten, soll er dann ablehnen (Satz 3 und 7). Bei Stimmengleichheit ist dem Antrag stattzugeben. Im Fall der Ablehnung zahlt die Kassenärztliche Vereinigung eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts.
Andernfalls schreibt die KV den Sitz aus, und der Ausschuss wählt nach pflichtgemäßem Ermessen. Abs. 4 Satz 5 nennt unter anderem:
- berufliche Eignung, Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit
- mindestens fünf Jahre vertragsärztliche Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet
- Ehe, Lebenspartnerschaft oder Kindschaft sowie bisherige Anstellung oder Partnerschaft in der Praxis
- Bereitschaft, in der Ausschreibung definierte Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen
Bedeutung für Praxisabgabe und MVZ-Strategie
Für die Nachfolgeplanung zählt vor allem die Ausnahme von der Ablehnung: Angehörige sowie Angestellte und Praxispartner, deren Zusammenarbeit mindestens drei Jahre bestand, kann der Ausschuss nicht aus Versorgungsgründen abweisen. Medizinische Versorgungszentren dürfen einen Sitz übernehmen und mit angestellten Ärztinnen und Ärzten fortführen (Abs. 4c). Liegt die Mehrheit der Anteile und Stimmrechte nicht bei den dort tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, werden sie nachrangig berücksichtigt. Das Nachbesetzungsverfahren ist damit der zulassungsrechtliche Strang einer Praxisabgabe; Zeitplan, Vertragsgestaltung und der Fall ohne Nachfolge laufen daneben.
Abgrenzung zu anderen Wegen
Ohne Zulassungsbeschränkungen braucht es kein solches Verfahren; dort kann sich jede im Arztregister eingetragene Person um eine eigene Zulassung bewerben (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Im gesperrten Bereich gibt es neben der Nachbesetzung den Verzicht auf die Zulassung, um künftig angestellt in einem MVZ oder bei einer Vertragsarztpraxis zu arbeiten (§ 103 Abs. 4a und 4b). Eine Fortführung der bisherigen Praxis nach Abs. 4 ist dann ausgeschlossen, die so entstandene Arztstelle lässt sich aber später nachbesetzen.