Selektivvertrag

Auch: Einzelvertrag, Selektivvertragliche Versorgung, Direktvertrag mit Krankenkassen

Vertrag, den eine Krankenkasse unmittelbar mit ausgewählten Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften schließt, statt die Versorgung über den Kollektivvertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung zu regeln; Hauptformen sind HZV nach § 73b und besondere Versorgung nach § 140a SGB V.

Selektivvertrag ist kein Begriff des Gesetzes, sondern eine Sammelbezeichnung aus der Vertragspraxis der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemeint sind Verträge, die eine oder mehrere Krankenkassen unmittelbar mit ausgewählten Leistungserbringern, deren Gemeinschaften oder Trägern schließen. Das Gegenstück ist der Kollektivvertrag, der über die Kassenärztliche Vereinigung einheitlich für alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte einer Region gilt.

Kollektiv- und SelektivvertragKollektiv- und SelektivvertragKollektivvertrag§§ 82, 83 SGB VSelektivvertrag§§ 73b, 140a SGB VVertragspartnerKBV, KV undKassenverbändeeinzelne Kassenund ausgewählteLeistungserbringerTeilnahme der Versichertenohne gesonderteErklärungfreiwillig, Widerrufbinnen zwei WochenVergütungswegGesamtvergütungüber die KVnach Vertrag;Gesamtvergütungwird bereinigt
Abb.: Kollektivvertrag und Selektivvertrag nach Vertragspartnern, Teilnahme der Versicherten und Vergütungsweg. Quelle: §§ 73b, 82, 83 und 140a SGB V, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild vergleicht Kollektivvertrag und Selektivvertrag: Den Kollektivvertrag schließen KBV, Kassenärztliche Vereinigung und Kassenverbände, Versicherte nehmen ohne gesonderte Erklärung teil, vergütet wird über die Gesamtvergütung der KV. Den Selektivvertrag schließen einzelne Kassen mit ausgewählten Leistungserbringern, die Teilnahme ist freiwillig mit zwei Wochen Widerrufsfrist, vergütet wird nach Vertrag und die Gesamtvergütung wird bereinigt.

Abgrenzung zum Kollektivvertrag

Im Kollektivsystem vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem GKV-Spitzenverband Bundesmantelverträge, deren Inhalt Bestandteil der regionalen Gesamtverträge zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen, Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen ist (§ 82 SGB V, § 83 SGB V). Selektivverträge weichen davon in mehreren Punkten ab:

MerkmalKollektivvertragSelektivvertrag
VertragspartnerKBV und GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Vereinigung und Landesverbände der Kasseneinzelne Krankenkassen und ausgewählte Leistungserbringer, Gemeinschaften oder Träger
Geltungalle zugelassenen Teilnehmenden im Bezirknur Vertragspartner und eingeschriebene Versicherte
Teilnahme der Versichertenohne gesonderte Erklärungfreiwillig, Erklärung gegenüber der Krankenkasse, Widerruf binnen zwei Wochen
VergütungswegGesamtvergütung über die Kassenärztliche VereinigungVergütung nach Vertrag, Bereinigung der Gesamtvergütung

Rechtsgrundlagen

Eine Form mit gesetzlicher Angebotspflicht ist die hausarztzentrierte Versorgung. Nach § 73b SGB V schließen Krankenkassen dafür Verträge mit Gemeinschaften, die mindestens die Hälfte der hausärztlich tätigen Allgemeinärztinnen und Allgemeinärzte im Bezirk vertreten; scheitert die Einigung, legt eine Schiedsperson den Vertragsinhalt fest (Abs. 1, 4 und 4a). Eingeschriebene Versicherte binden sich mindestens ein Jahr an die gewählte Praxis (Abs. 3). Freiwillig sind dagegen Verträge der besonderen Versorgung nach § 140a SGB V, die Kassen mit einem breiten Kreis von Partnern schließen können. Soweit Versicherte über solche Verträge versorgt werden, ist der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung eingeschränkt. Verträge nach beiden Vorschriften gehen an die zuständigen Landesbehörden, und die Aufsicht kann bei erheblichen Rechtsverletzungen eingreifen (§ 71 Abs. 5 und 6 SGB V).

Steuerung und Vorgaben seit 2026

Für Krankenkassen sind Selektivverträge ein Weg, Versorgung nach eigenen Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitszielen zu gestalten. Praxen, Netze und Kliniken erhalten dadurch Abrechnungswege neben der Kassenärztlichen Vereinigung, mit eigenem Einschreibe- und Vertragscontrolling. HZV-Verträge, die nach dem 31. März 2014 zustande gekommen sind, müssen Wirtschaftlichkeitskriterien, Maßnahmen bei deren Verfehlung und Regeln zur Qualitätssicherung enthalten (§ 73b Abs. 5).

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) gilt für HZV und besondere Versorgung seit 30. Juli 2026 ausdrücklich der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 Abs. 1 bis 3. HZV-Verträge müssen außerdem einen Abschlag für den Fall vorsehen, dass eine Hausarztpraxis in einem Quartal mehr Teilnehmende versorgt als im Vorjahresquartal; Höhe und Verfahren sind bis zum 31. März 2027 zu vereinbaren. Ob diese Abschlagsregel bestehen bleibt, ist offen: Ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf der Notfallreform sieht vor, sie für HZV-Verträge wieder zu streichen; die Anhörung des Gesundheitsausschusses dazu fand am 7. Oktober 2026 statt. Für das Vertragscontrolling zählt die jeweils verkündete Fassung.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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