Sicherstellungsauftrag

Auch: Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung

Gesetzliche Pflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen und Bundesvereinigungen nach § 75 SGB V, die vertragsärztliche Versorgung einschließlich Terminvermittlung und Notdienst zu gewährleisten und gegenüber den Krankenkassen für deren ordnungsgemäße Erbringung einzustehen.

Der Sicherstellungsauftrag verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigungen, dafür zu sorgen, dass gesetzlich Versicherte angemessen und zeitnah ambulant ärztlich und psychotherapeutisch versorgt werden. Die Verantwortung für die Organisation der vertragsärztlichen Versorgung liegt damit bei der ärztlichen Selbstverwaltung. Die Krankenkassen übernehmen sie nur in einem gesetzlich geregelten Ausnahmefall.

Rechtsgrundlage

Nach § 75 Abs. 1 SGB V stellen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die vertragsärztliche Versorgung sicher. Gegenüber den Krankenkassen und ihren Verbänden übernehmen sie die Gewähr, dass diese Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Verfehlt eine Kassenärztliche Vereinigung den Auftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, dürfen die Kassen Teile der vereinbarten Gesamtvergütung zurückbehalten. Die Absätze 1a und 1b konkretisieren den Auftrag (Fassung vom Oktober 2026):

ElementVorgabe
Terminservicestellenspätestens ab 1. Januar 2020 rund um die Uhr an sieben Tagen unter einer bundesweit einheitlichen Rufnummer erreichbar
VermittlungBehandlungstermin innerhalb einer Woche; für Facharzttermine grundsätzlich mit Überweisung
Wartezeithöchstens vier Wochen, bei radiologischen Terminen drei Wochen, bei psychotherapeutischer Akutbehandlung zwei Wochen
Ersatzangebotambulanter Termin in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn keine fristgerechte Vermittlung gelingt
Notdienstvertragsärztliche Versorgung zu sprechstundenfreien Zeiten, ergänzt um telemedizinische Angebote; die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst gehört nicht dazu, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt

Instrumente gegen Versorgungslücken

Wie viele Arztsitze eine Region benötigt, ergibt sich aus der Bedarfsplanung. § 105 SGB V verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigungen, entsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen. Dafür bilden sie nach der Fassung vom Oktober 2026 einen Strukturfonds mit mindestens 0,1 und höchstens 0,2 Prozent der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung; die Krankenkassen zahlen einen Betrag in gleicher Höhe hinzu. Gefördert werden können unter anderem Neuniederlassungen und Praxisübernahmen, Stipendien, Eigeneinrichtungen, der Betrieb der Terminservicestellen und telemedizinische Versorgungsformen.

Für den Extremfall regelt § 72a SGB V den Übergang: Verzichten mehr als 50 Prozent der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eines Zulassungsbezirks oder Planungsbereichs gemeinsam auf ihre Zulassung und stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Versorgung nicht mehr gesichert ist, erfüllen die Krankenkassen den Sicherstellungsauftrag. Sie schließen dann Einzel- oder Gruppenverträge mit Ärztinnen, Ärzten, Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen.

Bedeutung für die Steuerung der ambulanten Versorgung

Für die Kassenärztlichen Vereinigungen ist der Auftrag Grundlage ihres Versorgungsmanagements, von der Notdienstplanung über die Terminvermittlung bis zur Fördermittelvergabe. Über die Verwendung des Strukturfonds veröffentlichen sie jährlich einen Bericht im Internet. Praxen und MVZ sind über die Pflicht eingebunden, der Terminservicestelle freie Termine zu melden; Videosprechstunden können sie freiwillig melden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wertet die Arbeit der Terminservicestellen aus und berichtet dem Bundesgesundheitsministerium jährlich über Fristen und Vermittlungsquote.

Krankenhäuser berührt der Auftrag, wenn Terminservicestellen ersatzweise ambulante Termine in zugelassenen Kliniken anbieten. Eine weitere Schnittstelle betrifft die Notaufnahme: Ergibt die Ersteinschätzung nach einer ambulanten Notfallbehandlung im Krankenhaus Behandlungsbedarf ohne sofortige Dringlichkeit, vermittelt die Terminservicestelle einen Facharzttermin auch ohne Überweisung. Die stationäre Versorgungsstruktur selbst planen dagegen die Länder in ihrer Krankenhausplanung.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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