Praxisnetz

Auch: Ärztenetz, anerkanntes Praxisnetz, besonders förderungswürdiges Praxisnetz

Regionaler, vertraglich geregelter Zusammenschluss eigenständiger vertragsärztlicher und psychotherapeutischer Praxen mehrerer Fachgruppen; nach Anerkennung durch die Kassenärztliche Vereinigung gemäß § 87b SGB V kann es gesondert vergütet werden.

Ein Praxisnetz verbindet vertragsärztliche und psychotherapeutische Praxen verschiedener Fachrichtungen in einer Region, ohne dass diese ihre Selbstständigkeit aufgeben. Grundlage ist ein schriftlicher Vertrag über die Zusammenarbeit, etwa zu Qualitätsstandards, Kommunikation und Kooperationen mit Pflege und Kliniken. Sozialrechtliche Folgen hat ein Netz vor allem dann, wenn die Kassenärztliche Vereinigung es als besonders förderungswürdig anerkennt.

Grundlagen in § 87b SGB V und Rahmenvorgabe

Das SGB V verankert Praxisnetze im Recht der Honorarverteilung. Für anerkannte Netze sind nach § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V gesonderte Vergütungsregelungen vorzusehen; dafür können eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gebildet werden. Kriterien und Qualitätsanforderungen der Anerkennung bestimmt die KBV im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband (Abs. 4 Satz 1), die KVen setzen sie in eigenen Richtlinien um. Die geltende Rahmenvorgabe ist am 15. September 2022 in Kraft getreten. Ihre Strukturvorgaben in § 3 gelten für alle Stufen:

  • mindestens 20 und höchstens 100 Praxen in einem zusammenhängenden, wohnortnahen Gebiet, mit regionalen Abweichungsmöglichkeiten
  • mindestens drei Fachgruppen, darunter die hausärztliche Versorgung
  • Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, eingetragener Verein oder GmbH, seit mindestens zwei Jahren bestehend
  • Kooperationsverträge mit Pflege, Heilmittelerbringern oder Krankenhäusern: zwei für die Basisstufe, drei für Stufe I
  • Netzbüro, Geschäftsführung und ärztliche Leitung, wobei Geschäftsführung und ärztliche Leitung nicht in einer Person zusammenfallen

Auf dieser Basis gibt es drei Anerkennungsstufen mit steigenden Anforderungen an Patientenzentrierung, kooperative Berufsausübung und Effizienz. Spätestens fünf Jahre nach Erst- oder Folgeanerkennung sind die Voraussetzungen unaufgefordert erneut nachzuweisen (§ 2 Abs. 3 Rahmenvorgabe).

Zahlen und Aufgaben für das Netzmanagement

Nach dem Praxisnetzmonitor 2024 der KBV gab es zum 31. Dezember 2024 bundesweit 89 anerkannte Praxisnetze mit 4.948 Praxen, in denen 7.432 Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten arbeiteten. 51 Prozent der Netze waren der Basisstufe zugeordnet, 40 Prozent Stufe I und 9 Prozent Stufe II. Die häufigsten Kooperationspartner waren Anbieter häuslicher Krankenpflege, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste.

Anerkennung bedeutet für ein Netz professionelle Steuerung. Das Netz vereinbart gemeinsame Standards zu Qualitätsmanagement und Informationsaustausch, pflegt die Kooperationsverträge und übermittelt der KV jährlich einen Versorgungsbericht (§ 6 Rahmenvorgabe). Netzmanagerinnen und Netzmanager verbinden so Vertragsarbeit, Projektsteuerung und Berichtswesen, eine Schnittstelle zum Versorgungsmanagement. Strategisch kommt hinzu, dass anerkannte Praxisnetze nach § 95 Abs. 1a SGB V ein Medizinisches Versorgungszentrum gründen dürfen.

Abgrenzung

Anders als in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem MVZ behalten die beteiligten Praxen im Netz ihre Selbstständigkeit. Ein Netz ohne Anerkennung bleibt ein freiwilliger Verbund; die Vergütungsregeln nach § 87b und die Gründungsbefugnis für ein MVZ knüpfen erst an die Anerkennung an.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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