Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

Auch: EBM, Einheitlicher Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen, Gebührenordnungspositionen, GOP

Verzeichnis der abrechnungsfähigen vertragsärztlichen Leistungen mit ihrem in Punkten ausgedrückten Wertverhältnis; der Bewertungsausschuss aus KBV und GKV-Spitzenverband legt ihn nach § 87 SGB V fest, zusammen mit dem jährlichen Orientierungswert.

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab, kurz EBM, ist die Gebührenordnung der vertragsärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er legt fest, welche Leistungen Praxen, Medizinische Versorgungszentren und ermächtigte Einrichtungen abrechnen können, und bewertet jede Gebührenordnungsposition in Punkten. Erst mit einem Punktwert in Euro wird daraus ein Preis.

Vom Punkt zum HonorarVom Punkt zum HonorarDrei getrennte StellschraubenPunktzahlEBM:je LeistungWertverhältnis,noch kein PreisPunktwertOrientierungswertin Euro, jährlich2027:plus 2,2 %×Preis je LeistungKV und Kassen:regionaler PunktwertEuro-Gebührenordnung (§ 87a SGB V)Budget und Verteilungmorbiditätsbedingte GesamtvergütungHonorarverteilung der KVHonorar der PraxisBetrag, der tatsächlich ankommt
Abb.: Weg von der Punktzahl im Einheitlichen Bewertungsmaßstab über Orientierungswert und regionalen Punktwert bis zum Honorar der Praxis. Quelle: §§ 87 und 87a SGB V, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt, wie aus der Punktzahl einer Leistung im EBM und dem Orientierungswert in Euro über den regionalen Punktwert ein Preis je Leistung wird. Wie viel davon als Honorar bei der Praxis ankommt, entscheiden die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung und die Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung.

Grundlagen in § 87 SGB V

Nach § 87 SGB V vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband den EBM durch den Bewertungsausschuss als Bestandteil der Bundesmantelverträge, im ärztlichen Bereich einschließlich der Sachkosten. Der EBM bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges Verhältnis zueinander; soweit möglich, ist der erforderliche ärztliche Zeitaufwand anzugeben. Gegliedert ist er nach hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung. Bewertungen sind in Abständen darauf zu prüfen, ob sie dem Stand von Medizin und Technik und einer wirtschaftlichen Leistungserbringung entsprechen.

  • Bewertungsausschuss: je drei Vertreterinnen und Vertreter von KBV und GKV-Spitzenverband, Vorsitz im Wechsel, unterstützt von einem eigenen Institut.
  • Erweiterter Bewertungsausschuss: Kommt keine einstimmige Einigung zustande, wird er auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen Vorsitz und zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert und entscheidet mit Mehrheit.
  • Ergänzter Bewertungsausschuss: Für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung kommen drei Vertreterinnen und Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft hinzu.

Vom Punkt zum Honorar

Jährlich bis zum 31. August legt der Bewertungsausschuss einen bundeseinheitlichen Orientierungswert in Euro fest (§ 87 Abs. 2e). Dabei sind die Entwicklung der Investitions- und Betriebskosten der Praxen, Wirtschaftlichkeitsreserven und die Kostendegression bei steigenden Fallzahlen zu berücksichtigen; seit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gilt zudem ausdrücklich der Grundsatz der Beitragssatzstabilität. Für 2027 einigten sich KBV und GKV-Spitzenverband am 23. September 2026 auf eine Anhebung um 2,2 Prozent. Nach Angaben der KBV dürfen die Preise seither nicht stärker steigen als die Grundlohnrate, die für 2027 bis 2029 jeweils um einen Prozentpunkt abgesenkt wird; die Obergrenze für 2027 wies das Bundesministerium für Gesundheit mit 3,42 Prozent aus.

Auf Landesebene vereinbaren KV und Krankenkassen daraus einen regionalen Punktwert und die regionale Euro-Gebührenordnung. Wie viel davon tatsächlich als Honorar ankommt, entscheidet sich erst über die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung und die Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung. Punktzahl, Punktwert und Budget bilden damit drei getrennte Stellschrauben.

Änderungen ab 2027

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) greift direkt in den EBM ein. Ab 1. Januar 2027 darf er keine Hygienezuschläge auf Versicherten- und Grundpauschalen mehr enthalten und keine Zuschläge für Behandlungen nach Terminvermittlung durch die Terminservicestelle oder nach hausärztlicher Vermittlung. Bis 31. März 2027 hat der Bewertungsausschuss die Bewertung der Leistungen bei Phakoemulsifikation sowie die technischen Leistungsanteile in Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin zu überprüfen. Wie sich das auf die Bewertung einzelner Leistungen auswirkt, entscheidet der Bewertungsausschuss.

Bedeutung für Praxismanagement und Studium

Für Praxen und MVZ ist der EBM Grundlage der vertragsärztlichen Abrechnung und Erlösplanung: Leistungslegenden, Ausschlüsse und Zeitvorgaben bestimmen, was berechnungsfähig ist, und Neubewertungen können Erlöse zwischen Fachgruppen verschieben. Auch Krankenhäuser rechnen ambulante Operationen nach § 115b SGB V und Leistungen der ASV auf EBM-Basis ab. In Studium und Weiterbildung zum Gesundheitsmanagement ist der EBM das Gegenstück zur GOÄ, die für Privatpatientinnen und Privatpatienten gilt.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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