Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)

Auch: KHG, Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser. Es trennt die öffentliche Investitionsförderung von der Finanzierung laufender Kosten über Pflegesätze und setzt den Rahmen für Krankenhausplanung, Entgeltsystem und Leistungsgruppen.

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist das Bundesgesetz, das die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Grundsätze ihrer Pflegesätze regelt. Es bestimmt, aus welchen Quellen Investitionen und laufende Behandlungskosten bezahlt werden und wie Länder, Krankenkassen und Krankenhausträger dabei zusammenwirken. Der amtliche Titel lautet „Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze“.

Zweck und Aufbau des Gesetzes

Nach § 1 Abs. 1 KHG soll die wirtschaftliche Sicherung eine patienten- und bedarfsgerechte Versorgung von hoher Qualität durch leistungsfähige, digital ausgestattete und eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen. Absatz 2 verlangt, die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Fördermittel dürfen nicht mit Auflagen verbunden werden, welche die Selbständigkeit eines Hauses über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beschränken.

Den Finanzierungsgrundsatz enthält § 4 KHG: Die Investitionskosten werden im Wege öffentlicher Förderung übernommen, die Betriebskosten über leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen gedeckt. Für diese Zweiteilung hat sich der Ausdruck duale Krankenhausfinanzierung eingebürgert. Das Gesetz selbst ist in fünf Abschnitte gegliedert.

AbschnittInhalte (Auswahl)
1. Allgemeine VorschriftenBegriffe, Krankenhausstandort, Krankenhausplanung (§ 6), Zuweisung von Leistungsgruppen (§ 6a)
2. InvestitionsförderungFördervoraussetzungen (§ 8), Fördertatbestände (§ 9), Transformationsfonds (§ 12b)
3. Krankenhauspflegesätzepauschalierendes Entgeltsystem (§ 17b), Abrechnungsprüfung (§ 17c), Pflegesatzverfahren und Schiedsstelle (§§ 18, 18a)
4. Sonderregelungenunter anderem Ausgleichszahlungen wegen der Coronapandemie und für gestiegene Energiekosten
5. Sonstige VorschriftenStatistik (§ 28), Beleihung und Aufgaben des InEK (§§ 31 bis 38), Förderbeträge (§ 39)

Bedeutung für Krankenhausträger und Geschäftsführung

Ob ein Haus Investitionsmittel erhält, hängt an seinem Planstatus. Nach § 8 Abs. 1 KHG besteht ein Förderanspruch nur, solange das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist; Aufnahme oder Nichtaufnahme stellt die Landesbehörde per Bescheid fest. Die laufenden Kosten werden über Entgelte finanziert, deren Rahmen § 17b KHG vorgibt: ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem mit bundeseinheitlichen Fallgruppen und Bewertungsrelationen. GKV-Spitzenverband, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft passen es jährlich an. Die Details der Abrechnung stehen im Krankenhausentgeltgesetz.

Für Controlling und Strategieplanung entstehen daraus zwei getrennte Steuerungslogiken. Investitionen folgen Förderentscheidungen des Landes, Erlöse folgen Entgeltkatalogen und Budgetvereinbarungen mit den Krankenkassen. Seit 2020 sind außerdem die Pflegepersonalkosten der bettenführenden Stationen aus den Fallpauschalen ausgegliedert (§ 17b Abs. 4 KHG); dieser Kostenblock wird krankenhausindividuell über das Pflegebudget vergütet.

Reformstand im Oktober 2026

Zwei Gesetze haben das KHG umfassend geändert: das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 400, in Kraft seit 12. Dezember 2024) und das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG), das nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums am 15. April 2026 in Kraft getreten ist. Hinzugekommen sind unter anderem die Zuweisung von Leistungsgruppen je Standort, der Transformationsfonds und eine Vorhaltevergütung. Für sie bildet das InEK ab dem Kalenderjahr 2026 Vorhaltebewertungsrelationen, indem es 60 Prozent der um die variablen Sachkosten verminderten Kosten ausgliedert (§ 17b Abs. 4b KHG). Als eigenes Budget wird die Vorhaltung nach § 6b KHEntgG erst ab dem 1. Januar 2028 abgerechnet.

Einzelne Bausteine hängen noch von Rechtsverordnungen ab. So ist die erste Verordnung zu Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Abs. 4 SGB V bis zum 12. Dezember 2026 zu erlassen. Für Planungs- und Finanzierungsfragen zählt deshalb stets die aktuell gültige Gesetzesfassung.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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